Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Die  Rapporte  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  gehen  zunächst  an  das  Garde—
Landwehr-Bataillon,  welches  daraus  die,  die  Mannschaften  des  Garde-Korps  nachweisenden
  Zahlen  extrahirt  und  die  Rapporte  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  originaliter
  direkt  zum  1.  Juni  resp.  1.  Dezember  an  die  bezüglichen  Linien-Infanterie-Brigaden
  sendet.

3.  Die  hiernach  von  den  Garde-Landwehr-Bataillonen  zusammenzustellenden
Rapporte  gelangen  auf  dem  Instanzenwege  an  das  General-Kommando  des  Garde-Korps.


4.  Die  Linien-Infanterie-Brigaden  tragen  die  Rapporte  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos,
  unter  Fortlassung  der  die  Garde-Mannschaften  betreffenden  Angaben“)
zusammen,  und  senden  ihre  hiernach  aufgestellten  Rapporte  zum  15.  Juni  resp  15.  Dezember
  in  je  einem  Exemplare  direkt  an  das  General-Kommando  und  an  das  Divisions-Kommando.


5.  Die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  haben  ihre  Rapporte  auf  Grund  des  Ergebnisses
  der  letzten  Kontrol-Versammlungen  aufzustellen.  In  den  Rapporten  pro.  II.
Semester  ist  der  Bestand  so  nachzuweisen,  wie  er  sich  nach  den  vor  Jahresschluß  eintretenden
  Versetzungen  zur  Landwehr,  resp.  Entlassungen  aus  letzterer  herausstellt.

Die  nach  §  36,  lc  und  d  in  der  Heimaths-Kontrole  zu  führenden  Mannschaften
sind  in  dem  Rapport  nur  in  der  besonders  hierfür  bestimmten  Rubrik  und  zwar  summarisch
  für  alle  Waffen  anzugeben.

Die  nach  §  36,  1  a  und  b  ebenfalls  in  der  Heimaths-Kontrole  befindlichen  Mannschaften
  sind  jedoch  ebenso  in  den  Rapport  aufzunehmen,  wie  die  in  regelrechter  Kontrole
befindlichen  Mannschaften.

Reservisten  und  Wehrmänner,  welche  wegen  Felddienstunfähigkeit  oder  Unabkömmlichkeit
  hinter  den  ältesten  Jahrgang  der  Landwehr  zurückgestellt  werden,  sind  in  den
Rapporten  bei  der  Landwehr  zu  führen,  in  die  schwarzen  Zahlen  mit  aufzunehmen  und
bei  den  Hauptsummen  der  einzelnen  Truppengattungen  durch  rothe  Zahlen  zu  bezeichnen.

Reservisten,  welche  wegen  häuslicher  2c.  Verhältnisse  hinter  den  letzten  Jahrgang
der  Reserve  zurückgestellt  werden,  sind  analog  bei  der  Reserve  zu  führen  und  durch
rothe  Zahlen  zu  bezeichnen.

Die  als  Krankenträger  ausgebildeten  Mannschaften  sind  im  Rapport  bei  ihrer
Waffe  zu  führen  und  in  der  Kolonne  „Krankenträger“  außerdem  mit  rothen  Zahlen
anzugeben.

6.  Die  General-Kommandos  berechnen  den  Bedarf  an  Komplettirungs-Mannschaften,
  welche  nach  den  Bestimmungen  des  Mobilmachungs-Planes  event.  aus  ihrem

*)  Ctr.  Anmerkung  zu  §  2  ad  7.