Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Armee-Korps-Bezirk  zur  Mobilmachung  der  Truppentheile  des  stehenden  Heeres  ein—
schließlich  ihrer  Ersatz-Abtheilungen  zu  stellen  sind,  summarisch  (excl.  Offiziere)  und
tragen  den  Bedarf,  unter  Zurechnung  von  10  péCt.,  sowie  die  plus-minus-Berechnung
in  die  Rubriken:  Summa  Infanterie,  Summa  Kavallerie,  Summa  der  reitenden  Artillerie,
  Summa  der  Feld-Fuß-Artillerie,  Summa  der  Festungs-Artillerie,  Summa
Pioniere,  Summa  Jäger  und  Summa  Train  ein.

7.  Die  Infanterie-Brigaden  haben  aus  den  ihnen  von  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  pro  Dezember  einzureichenden  Rapporten  der  Artillerie-Brigade,  dem
Pionier-Bataillon,  dem  Jäger-Bataillon  und  dem  Train-Bataillon  des  Armee-Korps
die  Nachweisungen  der  für  dieselben  vorhandenen  Mannschaften  in  Form  eines  Auszuges
zu  übersenden.

Die  Artillerie-Brigaden  und  Pionier-Bataillone  stellen  diese  Nachweisungen  der
4  Infanterie-Brigaden  des  Armee-Korps  für  die  ihnen  vorgesetzte  General-Inspektion,
die  Jäger-Bataillone  für  die  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen,  die  Train-Bataillone
für  die  Train-Inspektion  zusammen,  und  geben  darunter  zugleich  den  Bedarf  an  Mannschaften
  an,  welchen  sie  zur  Erreichung  der  Kriegsstärke  aller  Abtheilungen  gebrauchen.

8  58.

Verfahren  bei  Einberufung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
zum  Dienst  und  bei  Wiederentlassung  derselben.

1.  Die  Einberufung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  eintretender
Mobilmachung,  zu  den  Uebungen  (vergl.  §  54)  oder  aus  besonderer  Veranlassung
(z.  B.  zum  Verhör,  zur  Abbüßung  einer  Strafe  2c.)  erfolgt  für  alle  Truppengattungen
der  Garde  und  Linie  durch  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos;  nur  die  Jäger  der
Klasse  A  werden  direkt  durch  die  Jäger-Bataillone  unter  Vermittelung  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  einbeordert.  (Zur  Disposition  beurlaubte  Mannschaften  s.  §  23.)

2.  Die  Zahlen  und  Gestellungsorte  der  im  Falle  einer  Mobilmachung  für  die  einzelnen
  Truppentheile  und  Branchen  zu  beordernden  Mannschaften  ergeben  sich  für  jeden
Landwehr-Bataillons-Bezirk  aus  den  Mobilmachungs-Bestimmungen.

Ueber  die  Verpflichtung  zum  Einkommen  bei  der  Fahne  entscheidet  grundsätzlich  das
Dienstalter  dergestalt,  daß  in  jeder  Kategorie  die  jüngsten  Dienstalters-Klassen  zunächst
hiervon  betroffen  werden.

In  der  Dienstalters-Klasse  rangiren  die  Mannschaften,  welche  wegen  Kontrol=Entziehung
  nachdienen  müssen,  zur  ersten  Stelle,  die  übrigen  Mannschaften  nach  dem
Lebensalter,  welches  dergestalt  bei  ihrer  Einberufung  mit  in  Betracht  gezogen  wird,  daß,
insofern  der  Bedarf  nicht  die  ganze  Klasse  umfaßt,  die  jüngsten  Leute  zunächst  einberufen
werden.