Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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4. Die Ausfertigung von Duplikaten verloren gegangener Militairpässe oder Führ— 
ungs-Atteste darf nur von den Landwehr-Bezirks-Kommandos auf Grund der Stamm— 
listen und Ueberweisungs-Nationale und zwar unentgeltlich erfolgen. 
Zehnter Abschnitt. 
8 61. 
Anwendung der in den vorstehenden Abschnitten enthaltenen Bestimm— 
ungen auf die Mannschafteu des Beurlaubtenstandes der Marine. 
1. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine stehen unter der Kontrole 
der Landwehr-Behörden, und finden auf dieselben alle in den vorstehenden Abschnitten 
über die Dienstverhältnisse und die Kontrole der Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
des Landheeres enthaltenen Bestimmungen analoge Anwendung. 
2. Seeleute, welche auf einem Norddeutschen Handelsschiff nach vorschriftsmäßiger 
Anmusterung thatsächlich in den Dienst getreten sind, sind in Friedenszeiten für die 
Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtung von allem Militairdienst 
befreit. Gehören dieselben zum Beurlaubtenstande, so haben sie sich beim Bezirks-Feld- 
webel vor Antritt des Dienstes auf dem Handelsschiff unter Vorlegung eines Nachweises 
über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung abzumelden. (cfr. § 22 ad 6.) 
Nach Ablauf der Zeit, für welche sie sich hiernach abgemeldet hatten, müssen sie sich 
bei dem nächsten Bezirks-Feldwebel anmelden, und sind zu dieser Meldung auch ver- 
pflichtet, wenn sie vor Ablauf der Reisefrist in diesseitige Häfen zurückkehren. Sind der- 
gleichen Mannschaften verhindert, nach Ablauf der Reisefrist pünktlich zurückzukehren, so 
haben sie sich durch Atteste über ihr längeres Ausbleiben, sowie darüber, daß die Rück- 
kehr nicht früher möglich gewesen ist, auszuweisen. 
Da die qu. Mannschaften des Beurlaubtenstandes verpflichtet sind, nach ihrer Rück- 
kehr von der Reise ihre versäumten Militairdienstpflichten event. nachzuholen, so bedürfen 
sie zu jeder neuen Reise zuvor der durch den Bezirks-Feldwebel zu beantragenden Ge- 
nehmigung des Kommandos der Flotten-Stamm-Division. 
3. Die Bestimmungen ad 2 finden analoge Anwendung auf diejenigen zum Be- 
urlaubtenstande gehörenden Seeleute, welche eine Norddeutsche Navigationsschule oder 
damit verbundene Schiffsbauschule besuchen. Diese Mannschaften sind während des Be- 
suchs einer solchen Schule im Frieden zum Dienst in der Kriegsflotte nicht heranzuziehen, 
und wenn erforderlich, auch von Kontrol-Versammlungen zu dispensiren. 
4. In den Listen sind die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine, ihrer 
Bestimmung gemäß, in folgende Abtheilungen getrennt zu führen: 
A. Mannschaften der Flotten-Stamm-Division, 
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