Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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B. Mannschaften der Werft-Division, 
a) Maschinen-Kompagnie, 
b) Handwerks-Kompagnie, 
C. Mannschaften des See-Bataillons, 
D. Mannschaften der See-Artillerie. 
Das Kommando der Stamm-Division der Flotte der Ostsee erhält direkt von den 
Landwehr-Bezirks-Kommandos namentliche Listen aller in deren Kontrole befindlichen 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine nach Schema 6. 
Diese Listen müssen den Bestand nach den ad 4 angegebenen Kategorien, sowie nach 
Chargen und Jahrgängen getrennt nachweisen und bei den Seefahrern namentlich die 
Angaben enthalten, ob dieselben im Bezirk anwesend sind oder nicht. 
In der zweiten Hälfte der Monate Februar, Mai, August und November gelangen 
diese Listen an die Landwehr-Bezirks-Kommandos zurück und sind zum 1. März, 1. Juni, 
1. September und 1. Dezember dem Kommando der Stamm-Division der Flotte der 
Ostsee nach vorgängiger Berichtigung wieder zuzustellen. Gestatten Raum und Ueber- 
sichtlichkeit nicht mehr die Berichtigung der Listen, so sind neue Listen einzusenden. 
6. Gleichzeitig mit den ad 5 erwähnten Listen sind dem Kommando der Flotten- 
Stamm-Division Listen von den im Beurlaubtenstande des Heeres vorhandenen auf 
Dampfschiffen ausgebildeten Maschinisten und Heizern — und zwar in Reserve und 
Landwehr getrennt, und in jedem dieser Dienstverhältnisse nach Ausbildung auf See- 
und Fluß-Dampfschiffen ges zu übersenden. Die Berichtigung dieser Listen 
erfolgt wie ad 4 angegeben. 
7. Die Listen der zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Marine-Mann- 
schaften sind gesondert von denen der betreffenden Mannschaften des stehenden Heeres 
zu führen und nach erfolgter Entscheidung über diese Mannschaften dem Kommando der 
Flotten= Stamm-Division mitzutheilen. 
8. In Bezirken, in denen eine größere Zahl von Mannschaften des Beurlaubten= 
standes der Marine in Kontrole stehen, können dieselben von den Frühjahrs= und Herbst- 
Kontrolversammlungen befreit und dagegen zu besonderen Marine-Kontrolversammlun- 
gen, welche in der ersten Hälfte des Monats Januar anzuberaumen sind, herangezogen 
werden. 
9. Alle Einberufungen von Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine zum 
Dienst erfolgen durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos auf Grund direkter Requisition 
des Kommandos der Flotten-Stamm-Division. 
Berlin, den 5. September 1867. 
        
Der Kriegs= und Marine-Minister. Der Minister des Innern. 
von Roon. Graf zu Eulenburg.
	        
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