Genehmigung unter Bezugnahme auf die Expropriations-Verordnung vom 8. November
1869 (Seite 325 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) und auf Grund
von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung besteh-
ender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
&1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung des Bahnhofs Löbau in Anwendung zu bringen.
6. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beob-
achtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission
und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 371 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Löbau
betroffen.
Dresden, am 8. Juni 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
60. Bekanntmachung,
die Richtungslinie der Freiberg-Brürer Eisenbahn betreffend;
vom 12. Juni 1874.
Uhter Bezugnahme auf die Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Er—
bauung einer Eisenbahn von Freiberg zur Landesgrenze in der Richtung auf Brüx be-
treffend, vom 1. December vorigen Jahres (Seite 565 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1873) wird von dem Ministerium des Innern hierdurch bekannt
gemacht, daß von dem Baue gedachter Bahn nach Maßgabe der genehmigten Detail-
pläne weiter die Fluren von
Mulda und
Dorf-Chemnitz,