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vom 7. März 1835, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, und des Gesetzes
vom 9. April 1872, die Abänderung einiger gesetzlicher Bestimmungen über die Pen-
sionen der Staatsdiener und ihrer Hinterlassenen betreffend (Seite 91 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1872), ausgesetzten oder noch auszusetzenden
Pensionen, je nachdem dieselben mit Einschluß der etwa bewilligten Zuschläge:
I. bei den Wittwen:
a) bis zu 200 Thlr., oder
b) mehr als 200 Thlr. bis mit 400 Thlr., oder
c) mehr als 400 Thlr.;
II. bei den Halbwaisen:
a) bis mit 40 Thlr., oder
b) mehr als 40 Thlr. bis mit 80 Thlr., oder
) mehr als 80 Thlr.;
III. bei den Ganzwaisen:
a) bis mit 60 Thlr., oder
b) mehr als 60 Thlr. bis mit 120 Thlr., oder
c) mehr als 120 Thlr.
betragen, in den Fällen unter
Ta, H III à um 20 Procent,
Ib, IIb, IIIb um 15 Procent,
le, N#x#, IIIe uam 10 Procent
zu erhöhen.
Die in der vorstehenden Weise erhöhten Pensionen sollen den betreffenden Hinter-
lassenen, je nachdem ihre Ehegatten und Väter vor dem 1. Jannar 1874 schon ver-
storben sind, oder an dem genannten Tage im Pensionsstande noch gelebt haben, in
dem ersteren Falle vom 1. Januar 1874, in dem letzteren Falle von dem gesetzlichen Zeit-
punkte des Eintritts ihres Pensionsgenusses an gewährt werden.
3. Die nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 innerhalb einer höheren Pensions-
stufe zu gewährenden Pensionserhöhungen sollen jedoch in allen Fällen mindestens in
demjenigen Betrage gewährt werden, der nach Maßgabe jener Bestimmungen als Höchst-
betrag innerhalb der zunächst niederen Pensionsstufe entfällt.
# 4. Denjenigen Staatsdienern, welche auf Grund von § 20, Abschnitt 2 des
Gesetzes vom 7. März 1835 in Wartegeld gesetzt worden sind, ist dann, wenn während
der Wartegeldzeit der Gehalt, der mit der Dienststelle, die sie bis zur Versetzung in
Wartegeld bekleidet haben, verbunden ist, erhöht wird, von dem Zeitpunkte an, mit