Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

b) Holzhausen, 
Neuwallwitz 
und 
Schweikershain 
dem Gerichtsamte Waldheim, und 
c) Niedercrossen 
und 
Obercrossen 
dem Gerichtsamte Mittweida; 
IV. von dem Bezirke des Gerichtsamts Schöneck: 
a) die Stadt Schöneck, 
Arnoldsgrün mit Wiedenberg, 
Brotenfeld, 
Eschenbach, 
Korna, 
Marieney mit Buttergrund und Grünholz 
und 
Schillbach 
dem Gerichtsamte Oelsnitz, 
b) Muldenberg, 
Muldenhäuser, 
Saubachhäuser, 
Tannenhaus, 
Zachariashaus 
und 
das Tannenhäuser Forstrevier 
dem Gerichtsamte Falkenstein und 
) Hermsgrün, 
Saalig 
und 
Wohlbach mit Witthumsgütern 
dem Gerichtsamte Adorf. 
Z. In sämmtlichen, bei den Gerichtsämtern Rötha, Lausigk, Geringswalda und 
Schöneck anhängigen oder noch anhängig werdenden Rechtssachen, welche am 15. Oc- 
tober 1874 noch nicht beendigt sind, haben die Betheiligten von dieser Zeit an Dasjenige, 
was ihnen bei dem bis dahin zuständigen Gerichtsamte zu thun obgelegen, bei der-
	        
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