Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 79 — 
bekannt gemacht, daß von dem Baue gedachter Eisenbahn nach Maßgabe der genehmig— 
ten Detailpläne weiter die Fluren von 
Ober-Neukirch und 
Nieder-Neukirch 
betroffen werden. 
Dresden, am 23. Juni 1874. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Fromm. 
68. Bekanntmachung, 
die Einführung der Reichsmarkrechnung im Königreiche Sachsen betreffend; 
vom 29. Juni 1874. 
Auf Grund der im Artikel 1, Absatz 2 des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873 
(Seite 233 fg. des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1873) den Regierungen der einzelnen 
Bundesstaaten ertheilten Ermächtigung, bereits vor dem Zeitpunkte, an welchem die 
Reichswährung im gesammten Reichsgebiete in Kraft tritt, für ihr Gebiet die Reichs- 
markrechnung einzuführen, ist mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs 
als Zeitpunkt für den Eintritt der Reichsmarkrechnung im Königreiche Sachsen 
der 1. Januar 1875 
festgesetzt worden. 
Solches wird hiermit zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. 
Dresden, am 29. Juni 1874. 
Söämmtliche Ministerien. 
Frhr. v. Friesen. v. Fabrice. Dr. v. Gerber. Abeken. 
Für den Minister des Innern: 
Schmaltz. * 
v. Brück. 
  
Letzte Absendung: am 4. Juli 1874. 
1874.— 14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.