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M 70. Finanzgesetz
auf die Jahre 1874 und 1875;
vom 25. Juni 1874.
Wan, Albert, von GOxTTES# Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf
die Jahre 1874 und 1875 zu erlassen, wie folgt:
1. Auf Grund des verabschiedeten Staatsbudgets wird die laufende Einnahme
und Ausgabe des ordentlichen Staatshaushaltes für jedes der Jahre 1874 und
1875 auf die Summe von
15,830,973 Thalern
festgestellt, zu außerordentlichen Staatszwecken aber für diese beiden Jahre überdies
noch ein Gesammtbetrag von
27,327,478 Thalern
hiermit ausgesetzt.
§2. Zu Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und der auf die
Specialcassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben sind, außer
den den Staatscassen im Uebrigen budgetmäßig zugewiesenen Einnahmen, auf jedes
der Jahre 1874 und 1875 den gesetzlichen Vorschriften gemäß zu erheben:
a) die Grundsteuer nach 9 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Gewerbe= und Personalsteuer,
) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem und
die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
d) die Stempelsteuer.
Das Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre
1874 betreffend, vom 29. November 1873 (Seite 555 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1873) ist hierdurch erledigt.
& 3. Die Termine zur Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer hat Unser
Finanzministerium festzustellen.
# 4. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht aus-
drücklich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
5. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den,
soweit nöthig, durch besondere Creditmaßregeln zu verstärkenden Beständen des mobilen
Staatsvermögens zu entnehmen.