Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Im  Falle  einer  späteren  Veränderung  in  dem  Umfange  einzelner  Bezirke  hat  die
Auseinandersetzung  über  diesen  Theil  des  Stammvermögens  nach  den  im  82  fest—
gestellten  Grundsätzen  zu  erfolgen.

b)  Erfolgen  aus  den  Nutzungen  dieses  Vermögens  Verwendungen  für  Bezirksanstalten,
  für  deren  Zwecke  an  einzelnen  Orten  des  Bezirks  durch  örtliche  Einrichtungen
bereits  in  ausreichender  Weise  Fürsorge  getroffen  worden  ist,  so  ist  den  betreffenden
Ortsgemeinden  aus  den  gedachten  Vermögens-Nutzungen  ein  entsprechender  Antheil
zu  gewähren.

Die  Schlußbestimmung  im  §  23  des  Gesetzes,  die  Bildung  von  Bezirksverbänden
und  deren  Vertretung  betreffend,  vom  21.  April  1873  leidet  auch  in  diesem  Falle
Anwendung.

&  4.  Aus  dem  Sschsischen  Antheile  an  der  französischen  Kriegskosten-Entschädigung
werden  ferner  bewilligt:  -

a)  167,300  Thlr.  zum  weiteren  Ausbaue  der  Albrechtsburg  in  Meißen  und  zur  Herstellung
  einiger  anderen,  im  nächsten  Schloßbereiche  gelegenen
fiscalischen  Gebäude,

b)  150,000  =  zur  Verstärkung  des  Reservefonds  der  Königlichen  Sammlungen
für  Kunst  und  Wissenschaft,

c)  100,000  =  zur  allmähligen  Verwendung  für  Zwecke  der  heutigen  Kunst,

d)  350,000  =  als  außerordentlicher  Beitrag  zu  den  Kosten  des  nothwendig  gewordenen
  Umbaues  und  der  inneren  Herstellung  einiger  Königlichen
Schlösser.

b5.  Alles,  was  nach  Abzug  der  im  §  1  und  §  4  bestimmten  Verwendungen  und
der  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  22.  Juni  1871  (Seite  271  des  Reichs-Gesetzblattes
  vom  Jahre  1871)  zu  Beihilfen  für  Angehörige  der  Reserve  und  Landwehr
verwendeten  251,010  Thlr.  von  dem  auf  Sachsen  fallenden  Antheile  an  der  französischen
Kriegskosten  -Entschädigung  noch  übrig  bleibt,  wird  an  die  Finanzhauptcasse  zur  Verstärkung
  der  disponiblen  Bestände  derselben  abgegeben.

6#6.  Unsere  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern  sind  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.

Dresden,  am  25.  Juni  1874.
Albert.

Richard  Freiherr  von  Friesen.