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Im Falle einer späteren Veränderung in dem Umfange einzelner Bezirke hat die
Auseinandersetzung über diesen Theil des Stammvermögens nach den im 82 fest—
gestellten Grundsätzen zu erfolgen.
b) Erfolgen aus den Nutzungen dieses Vermögens Verwendungen für Bezirksanstalten,
für deren Zwecke an einzelnen Orten des Bezirks durch örtliche Einrichtungen
bereits in ausreichender Weise Fürsorge getroffen worden ist, so ist den betreffenden
Ortsgemeinden aus den gedachten Vermögens-Nutzungen ein entsprechender Antheil
zu gewähren.
Die Schlußbestimmung im § 23 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden
und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 leidet auch in diesem Falle
Anwendung.
& 4. Aus dem Sschsischen Antheile an der französischen Kriegskosten-Entschädigung
werden ferner bewilligt: -
a) 167,300 Thlr. zum weiteren Ausbaue der Albrechtsburg in Meißen und zur Herstellung
einiger anderen, im nächsten Schloßbereiche gelegenen
fiscalischen Gebäude,
b) 150,000 = zur Verstärkung des Reservefonds der Königlichen Sammlungen
für Kunst und Wissenschaft,
c) 100,000 = zur allmähligen Verwendung für Zwecke der heutigen Kunst,
d) 350,000 = als außerordentlicher Beitrag zu den Kosten des nothwendig gewordenen
Umbaues und der inneren Herstellung einiger Königlichen
Schlösser.
b5. Alles, was nach Abzug der im § 1 und § 4 bestimmten Verwendungen und
der auf Grund des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1871 (Seite 271 des Reichs-Gesetzblattes
vom Jahre 1871) zu Beihilfen für Angehörige der Reserve und Landwehr
verwendeten 251,010 Thlr. von dem auf Sachsen fallenden Antheile an der französischen
Kriegskosten -Entschädigung noch übrig bleibt, wird an die Finanzhauptcasse zur Verstärkung
der disponiblen Bestände derselben abgegeben.
6#6. Unsere Ministerien der Finanzen und des Innern sind mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
Dresden, am 25. Juni 1874.
Albert.
Richard Freiherr von Friesen.