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X 81. Verordnung,
die Erpropriation von Grundeigenthum für innengedachte Anlagen am Bahnhofe
zu Radeberg betreffend;
vom 9. Juli 1874.
D. in Folge der unvermeidlichen Vermehrung der Schienengeleise auf dem Bahnhofe
bei Radeberg zur ungestörten, regelmäßigen und sicheren Betriebsführung die Ueber-
führung von Rangirgeleisen über den Communicationsweg von Radeberg nach Groß-
Erkmannsdorf zur Sicherstellung des Eisenbahn-, sowie des Straßenverkehrs, aber weiter
die Beseitigung des dort befindlichen Niveauübergangs und statt dessen die Ueberführung
des Communicationswegs mittelst einer Ueberbrückung sich nöthig macht, so wird mit
Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des
Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisen-
bahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
&1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
oben gedachten Anlagen am Bahnhofe bei Radeberg in Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlagen zu beobachtenden
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und der
Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren
Verordnungen enthalten sind.
3. Von den im § 1 erwähnten Anlagen wird die Flur von
Radeberg
betroffen.
Dresden, am 9. Juli 1874.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Fromm.
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