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Oberwürschnitz und
Oelsnitz
betroffen werden.
Dresden, am 16. Juli 1874.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Fromm.
& 86. Bekanntmachung,
die Expropriation von Grundeigenthum zu Errichtung nachgedachter Bahnhofs=
anlage betreffend;
vom 20. Juli 1874.
Behufs Erwerbung des zu Errichtung eines Kohlen= und Rangirbahnhofs in der
Nicolaivorstadt bei Chemnitz an der Chemnitz-Zwickauer Staatseisenbahn erforderlichen
Areals wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
oben gedachte Bahnhofsanlage in Anwendung zu bringen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu be-
obachtenden Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission
und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
Verordnungen enthalten sind.
3. Von der im § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren von
Chemnitz und
Kappel
betroffen.
Dresden, am 20. Juli 1874.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Fromm.