Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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MÆ 87. Gesetz, 
Nachträge zu dem Gesetze über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern 
vom 15. October 1868 betreffend; 
vom 16. Juli 1874. 
W, Albert, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen 
20. 22. 20c. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, in Bezug auf einzelne 
Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern 
vom 15. October 1868 (Seite 1247, Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1868), wie folgt: 
1. Der §9 des Gesetzes vom 15. October 1868 wird aufgehoben. 
An die Stelle desselben treten folgende Bestimmungen: 
Die eigenmächtige Anlage von ständigen Vorrichtungen, welche den Zug 
der Fische sperren, ist Jedermann, auch den Fischereiberechtigten, untersagt. 
Bei Vorrichtungen zu Benutzung von Wasserkräften und insbesondere bei 
der nach §§ 16 und 23 der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
(Seite 249 und 251 des Bundesgesetzblattes des Norddeutschen Bundes vom 
Jahre 1869) erforderlichen Genehmigung von Stauanlagen für Wassertriebwerke 
ist darauf zu achten, daß die Fischerei möglichst wenig beeinträchtigt werde. 
Bei Anlage von Wehren hat, soweit nöthig und thunlich, die Anbringung 
von Wehrröhren zu erfolgen. 
&2. Der § 11 des Gesetzes vom 15. October 1868 wird hiermit aufgehoben. 
An die Stelle desselben treten folgende Bestimmungen: 
Die unmittelbare oder mittelbare Einführung von Stoffen in Fischwässer, 
welche durch Veränderung der Beschaffenheit des Wassers der Fischerei schäd- 
lich werden, kann verboten werden. 
Geschieht die Einführung solcher schädlicher Stoffe aus gewerblichen oder 
anderen Anlagen, so kann ein desfallsiges Verbot nur dann erlassen werden, 
wenn es sich entweder · 
a) um neue, zur Zeit der Publication des gegenwärtigen Gesetzes noch nicht 
bestandene Anlagen, oder 
b) bei Anlagen, die zur Zeit der Publication des gegenwärtigen Gesetzes schon 
bestanden haben, um Abflüsse aus denselben handelt, welche bis zu dem 
gedachten Zeitpunkte noch nicht stattgefunden haben. 
Das Einwerfen von ungelöschtem Kalk, Gaskalk, Chlorkalk, Theer und 
anderen, der Fischerei schädlichen Stoffen in Fischwässer ist verboten.
	        
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