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MÆ 87. Gesetz,
Nachträge zu dem Gesetze über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern
vom 15. October 1868 betreffend;
vom 16. Juli 1874.
W, Albert, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
20. 22. 20c.
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, in Bezug auf einzelne
Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern
vom 15. October 1868 (Seite 1247, Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1868), wie folgt:
1. Der §9 des Gesetzes vom 15. October 1868 wird aufgehoben.
An die Stelle desselben treten folgende Bestimmungen:
Die eigenmächtige Anlage von ständigen Vorrichtungen, welche den Zug
der Fische sperren, ist Jedermann, auch den Fischereiberechtigten, untersagt.
Bei Vorrichtungen zu Benutzung von Wasserkräften und insbesondere bei
der nach §§ 16 und 23 der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869
(Seite 249 und 251 des Bundesgesetzblattes des Norddeutschen Bundes vom
Jahre 1869) erforderlichen Genehmigung von Stauanlagen für Wassertriebwerke
ist darauf zu achten, daß die Fischerei möglichst wenig beeinträchtigt werde.
Bei Anlage von Wehren hat, soweit nöthig und thunlich, die Anbringung
von Wehrröhren zu erfolgen.
&2. Der § 11 des Gesetzes vom 15. October 1868 wird hiermit aufgehoben.
An die Stelle desselben treten folgende Bestimmungen:
Die unmittelbare oder mittelbare Einführung von Stoffen in Fischwässer,
welche durch Veränderung der Beschaffenheit des Wassers der Fischerei schäd-
lich werden, kann verboten werden.
Geschieht die Einführung solcher schädlicher Stoffe aus gewerblichen oder
anderen Anlagen, so kann ein desfallsiges Verbot nur dann erlassen werden,
wenn es sich entweder ·
a) um neue, zur Zeit der Publication des gegenwärtigen Gesetzes noch nicht
bestandene Anlagen, oder
b) bei Anlagen, die zur Zeit der Publication des gegenwärtigen Gesetzes schon
bestanden haben, um Abflüsse aus denselben handelt, welche bis zu dem
gedachten Zeitpunkte noch nicht stattgefunden haben.
Das Einwerfen von ungelöschtem Kalk, Gaskalk, Chlorkalk, Theer und
anderen, der Fischerei schädlichen Stoffen in Fischwässer ist verboten.