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83. Das im 814 des Gesetzes vom 15. October 1868 ausgesprochene allgemeine
Verbot der Ausübung der Fischerei in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnen—
aufgang leidet auf die im Lande bestehenden Fischerinnungen keine Anwendung, so daß
die Mitglieder dieser Innungen zu Ausübung der Fischerei auch während der ob—
gedachten Zeit als befugt anzusehen sind.
& 4. An die Stelle der §§ 17 und 19 des Gesetzes vom 15. October 1868 treten
folgende Vorschriften:
Wer
a) den Bestimmungen im § 7 und § 16, oder den auf Grund des § 15 des
Gesetzes vom 15. October 1868 erlassenen Vorschriften,
oder
b) den Bestimmungen im 8§ 1 des gegenwärtigen Gesetzes oder einem, auf
Grund der Bestimmungen im 82, Absatz 2 und 3 des Letzteren erlassenen
oder dem im Schlußsatze des nurgedachten § 2 enthaltenen Verbote oder
den Bestimmungen in den §§ 10 und 13 des Gesetzes vom 15. October
1868 oder dem im § 14 desselben Gesetzes ausgesprochenen Verbote zu-
widerhandelt,
oder wer
Jc) ohne zum Fischen berechtigt zu sein oder von dem Berechtigten dazu Er-
laubniß zu haben, an Fischwässern mit Fischgeräthschaften betroffen wird, ist
zu a) mit Geld bis zu fünf Thalern oder mit Haft bis zu einer
Woche,
zu b) mit Geld bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft bis zu sechs
Wochen,
zu c) mit Geld bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu zwei
Wochen
zu bestrafen.
Die zu a und b angedrohten Polizeistrafen sind neben den nach den 8§§ 296
und 370 unter Nr. 4 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
etwa zu erkennenden Strafen zu verhängen, soweit nicht das im § 296 erwähnte Ver-
gehen und die im § 370 unter 4 gedachte Uebertretung ihren Begriffen nach die nach
diesem Gesetze zu bestrafenden Zuwiderhandlungen in sich enthalten.
#5. Unsere Ministerien des Innern und der Justiz sind mit der Ausführung des
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Dresden, am 16. Juli 1874.
Albert.
(#s Christian Wilhelm Ludwig Abeken.