Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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83. Das im 814 des Gesetzes vom 15. October 1868 ausgesprochene allgemeine 
Verbot der Ausübung der Fischerei in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnen— 
aufgang leidet auf die im Lande bestehenden Fischerinnungen keine Anwendung, so daß 
die Mitglieder dieser Innungen zu Ausübung der Fischerei auch während der ob— 
gedachten Zeit als befugt anzusehen sind. 
& 4. An die Stelle der §§ 17 und 19 des Gesetzes vom 15. October 1868 treten 
folgende Vorschriften: 
Wer 
a) den Bestimmungen im § 7 und § 16, oder den auf Grund des § 15 des 
Gesetzes vom 15. October 1868 erlassenen Vorschriften, 
oder 
b) den Bestimmungen im 8§ 1 des gegenwärtigen Gesetzes oder einem, auf 
Grund der Bestimmungen im 82, Absatz 2 und 3 des Letzteren erlassenen 
oder dem im Schlußsatze des nurgedachten § 2 enthaltenen Verbote oder 
den Bestimmungen in den §§ 10 und 13 des Gesetzes vom 15. October 
1868 oder dem im § 14 desselben Gesetzes ausgesprochenen Verbote zu- 
widerhandelt, 
oder wer 
Jc) ohne zum Fischen berechtigt zu sein oder von dem Berechtigten dazu Er- 
laubniß zu haben, an Fischwässern mit Fischgeräthschaften betroffen wird, ist 
zu a) mit Geld bis zu fünf Thalern oder mit Haft bis zu einer 
Woche, 
zu b) mit Geld bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft bis zu sechs 
Wochen, 
zu c) mit Geld bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu zwei 
Wochen 
zu bestrafen. 
Die zu a und b angedrohten Polizeistrafen sind neben den nach den 8§§ 296 
und 370 unter Nr. 4 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 
etwa zu erkennenden Strafen zu verhängen, soweit nicht das im § 296 erwähnte Ver- 
gehen und die im § 370 unter 4 gedachte Uebertretung ihren Begriffen nach die nach 
diesem Gesetze zu bestrafenden Zuwiderhandlungen in sich enthalten. 
#5. Unsere Ministerien des Innern und der Justiz sind mit der Ausführung des 
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Dresden, am 16. Juli 1874. 
Albert. 
(#s Christian Wilhelm Ludwig Abeken. 
 
	        
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