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90. Bekanntmachung,
die Richtungslinie der Berlin-Dresdner Eisenbahn betreffend;
vom 23. Juli 1874.
Uner Bezugnahme auf die Bekanntmachung, die Richtungslinie der Berlin-Dresdner
Eisenbahn betreffend, vom 30. Juli vorigen Jahres (Seite 503 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1873) wird von dem Ministerium des Innern hier-
durch bekannt gemacht, daß von dem Baue gedachter Bahn innerhalb des Sachsischen
Landesgebiets auf der Strecke Weinböhla-Dresden nach Maßgabe der weiter genehm-
igten Detailpläne die Flur der Stadt
Dresden mit Schusterhäusern
noch betroffen wird.
Dresden, am 23. Juli 1874.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Fromm.
. 91. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum zu Verlegung nachgedachter Wasser-
leitung für den Bahnhof Plauen iHV. betreffend;
vom 24. Juli 1874.
Da die für den Bahnhof Plauen an der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn be-
stehende Wasserleitung zu Beschaffung des Locomotiv-Speisewassers für den dermaligen,
übrigens durch den bevorstehenden Zutritt des Betriebs der Plauen-Oelsnitzer Linie
sich noch steigernden Bedarf nicht mehr ausreichend ist, so wird behufs der Verlegung
dieser Wasserleitung und der Herstellung eines neuen Wasserdruckwerksgebäudes, sowie
eines Zufuhrwegs vom Plauen-Chrieschwitzer Communicationswege ab nach demselben,
mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2
des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisen-
bahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: