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#1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
oben gedachten Anlagen in Anwendung zu bringen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlagen zu beobachtenden
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und der Taxa-
toren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsver-
ordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Ges und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Verord-
nungen enthalten sind.
63. Von den im § 1 erwähnten Anlagen wird die Flur der Stadt
Plauen
betroffen.
Dresden, am 24. Juli 1874.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Fromm.
„& 92. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Verlegung der nachgedachten
Eisenbahnstrecke betreffend;
vom 25. Juli 1874.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der Ständischen Schrift vom
13. Juni dieses Jahres unter B, 1 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium
des Innern behufs der im Zusammenhange mit der in der Verordnung vom 8. Januar
dieses Jahres (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) ge-
dachten Verlegung der Verbindungsbahnen bei Leipzig stehenden Verlegung der Thüring-
ischen Hauptbahn zwischen Gohlis und Leipzig andurch verordnet, wie folgt:
# 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite
371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehentlich, so-
weit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die ein-