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schlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf die Verlegung der oben
gedachten Strecke der Thüringischen Eisenbahn.
62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für die Verlegung dieses Eisenbahn-
tractes zu beobachtenden Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbau-
Commission und Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg.
des Gesetz= und Ver-. AIgsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu
deren Erläuterung ergangenen Verordnungen enthalten sind.
3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
4. Bei der Verlegung der gedachten Bahnstrecke werden nach Maßgabe des ge-
nehmigten Detailplanes die Fluren von
Gohlis,
Eutritzsch und
Leipzig
betroffen.
Dresden, am 25. Juli 1874.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Fromm.
.& 93. Bekanntmachung,
die bei nachgedachter Bahnhofsverlegung betroffenen Fluren betreffend;
vom 3. August 1874.
D. zufolge Ständischen Antrags der dermalige Bahnhof der Sächsisch-Böhmischen
Staatseisenbahnlinie bei Krippen nach dem Anschlußpunkte der Schandau-Neustädter
Staatseisenbahn am Rietzschgrunde zu verlegen ist, so wird von dem Ministerium des
Innern unter Bezugnahme auf die Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum
zu Erbauung der Schandau-Neustädter Staatseisenbahn betreffend, vom 12. Mai dieses
Jahres (Seite 55 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874), sowie auf
die Bekanntmachung vom 29. desselben Monats (Seite 61 des Gesetz= und Verordnungs-
1874. 19