Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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schlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf die Verlegung der oben 
gedachten Strecke der Thüringischen Eisenbahn. 
62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für die Verlegung dieses Eisenbahn- 
tractes zu beobachtenden Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbau- 
Commission und Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, 
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. 
des Gesetz= und Ver-. AIgsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu 
deren Erläuterung ergangenen Verordnungen enthalten sind. 
3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
&# 4. Bei der Verlegung der gedachten Bahnstrecke werden nach Maßgabe des ge- 
nehmigten Detailplanes die Fluren von 
Gohlis, 
Eutritzsch und 
Leipzig 
betroffen. 
Dresden, am 25. Juli 1874. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Fromm. 
.& 93. Bekanntmachung, 
die bei nachgedachter Bahnhofsverlegung betroffenen Fluren betreffend; 
vom 3. August 1874. 
D. zufolge Ständischen Antrags der dermalige Bahnhof der Sächsisch-Böhmischen 
Staatseisenbahnlinie bei Krippen nach dem Anschlußpunkte der Schandau-Neustädter 
Staatseisenbahn am Rietzschgrunde zu verlegen ist, so wird von dem Ministerium des 
Innern unter Bezugnahme auf die Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum 
zu Erbauung der Schandau-Neustädter Staatseisenbahn betreffend, vom 12. Mai dieses 
Jahres (Seite 55 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874), sowie auf 
die Bekanntmachung vom 29. desselben Monats (Seite 61 des Gesetz= und Verordnungs- 
1874. 19
	        
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