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für die letztere Serie (Ser. IV) vom 15. September 1874 bis 1. März 1875 —
festgesetzt.
Die Schatzanweisungen werden von dem unterzeichneten Finanzministerium aus-
gefertigt.
Die Begebung der Schatzanweisungen wird die Königlich Preußische General-
direction der Seehandlungs-Societät in Berlin bewirken, welcher auch die Mittel zur
Einlösung der Schatzanweisungen überwiesen werden sollen, soweit nicht die Besitzer
derselben acht Tage vor eingetretener Fälligkeit erklären, daß sie die Zahlung unmittel-
bar bei der Königlichen Finanzhauptcasse in Dresden zu erheben wünschen.
Die Bedingungen, unter welchen die Ueberlassung erfolgt, sind bei der Königlich
Preußischen Generaldirection der Seehandlungs-Societät zu erfahren.
Dresden, den 17. August 1874.
Königlich Sächsisches Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
v. Thümmel.
Hertel.
98. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer von dem Spar= und Vorschußvereine zu Großschirma, ein-
getragener Genossenschaft, erbetenen Ausnahme von den bestehenden Gesetzen
betreffend;
vom 17. August 1874.
Mit Allerhöchster Genehmigung ist dem Spar= und Vorschußvereine zu Großschirma,
eingetragener Genossenschaft, auf Ansuchen diejenige Ausnahme von den bestehenden
Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten Bestimmung der Statuten dieses
Vereins enthalten ist, bewilligt worden.
Dresden, am 17. August 1874.
Ministerium der Justiz.
Für den Minister:
Pernitzsch.
Papsdorf.