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89. Innerhalb ihres Geschäftsbereichs haben die Amtshauptmannschaften für
thunlichste Vereinfachung und Abkürzung des Geschäftsgangs Sorge zu tragen.
Um den Bürgermeistern der mittleren und kleinen Städte, den Gemeindevorständen
und den Bezirkseingesessenen überhaupt den Verkehr mit der Behörde thunlichst zu er-
leichtern, haben die Amtshauptmannschaften an geeigneten Orten ihres Bezirks, welche ihrer
Lage und Bedeutung nach, insbesondere auch als Sitz einer Gerichtsbehörde, einen Ver-
kehrsmittelpunkt der betreffenden Gegend bilden, in kürzeren, nach dem Bedürfnisse ab-
zumessenden Zwischenräumen Amtstage abzuhalten, an welchen die sich hierzu eignen-
den laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Vorladung der Betheiligten zur Erledigung
zu bringen und die etwaigen Anbringen von Bezirkseingesessenen entgegenzunehmen sind,
nicht minder den Bürgermeistern und Gemeindevorständen, sowie den sonstigen Interes-
senten Gelegenheit zur persönlichen Rücksprache mit dem Amtshauptmann oder dessen
Stellvertreter über geschäftliche Angelegenheiten und zur Einholung von Auskunfts-
ertheilungen und Bescheidungen zu geben ist.
Ort und Zeit der abzuhaltenden Amtstage ist rechtzeitig öffentlich bekannt zu
machen.
* 10. Die Amtshauptmannschaften haben nach Maßgabe der auch ferner in Gelt-
ung verbleibenden Bestimmungen im § 9 des Gesetzes, die künftige Einrichtung der
Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom 11. August
1855 (Seite 145 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) unverzüglich
wegen Bestimmung geeigneter Zeitschriften zu Amtsblättern Einleitung zu treffen. Sie
haben ihre Vorschläge der vorgesetzten Kreishauptmannschaft anzuzeigen, welche hierauf
die Entschließung des Ministeriums des Innern einholen wird. ·
Bis dahin, wo Letzteres geschehen, haben sie sich für ihre amtlichen Veröffentlich—
ungen der Amtsblätter der in ihrem Bezirke gelegenen Gerichtsämter zu bedienen.
811. Die Erhebung von Kosten in Verwaltungsangelegenheiten, welche bei den
Amtshauptmannschaften oder deren Delegationen anhängig sind, auf Grund der Be—
stimmung im § 21, Absatz 2 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere
Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873, erfolgt vorbehältlich weiterer Anordnung
zunächst nach Maßgabe der bestehenden Taxvorschriften.
C. Bezirksversammlung, Bezirks= und Kreisausschuß.
12. Sofort nach dem Inkrafttreten der im § 1 genannten Gesetze ist wegen Vor-
nahme der Wahlen behufs Bildung der Bezirksversammlungen (8§ 4 fg. des Gesetzes,
die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, vom 21. April
1873) Einleitung zu treffen.