Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Zettel mehr als die zulässige Zahl von Namen enthalten, so gelten die zuerst geschriebe- 
nen Namen wählbarer Personen bis zur Erfüllung dieser Zahl, während die übrig 
bleibenden Namen für nicht geschrieben zu achten sind. 
Die Gewählten sind, soweit sie bei der Wahl persönlich anwesend sind, sofort münd- 
lich, soweit sie nicht anwesend sind, schriftlich zur Erklärung darüber aufzufordern, ob 
sie gesetzliche Ablehnungsgründe geltend zu machen in der Lage und gewillt sind, 
oder nicht. 
19. Ueber die ganze Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von 
dem Leiter der Wahl und den Wahlgehilfen mit zu unterzeichnen ist. 
§20. Das Ergebniß der nach § 10, Absatz 1 des Gesetzes, die Bildung von Be- 
zirksverbänden und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 stattfindenden 
Wahlen der städtischen Abgeordneten und der nach § 14 dieses Gesetzes unter Leitung 
von Wahlcommissaren bewirkten Wahlen ist längstens binnen drei Tagen der Amts- 
hauptmannschaft anzuzeigen. 
Die Amtshauptmannschaft macht das Gesammtergebniß der Wahlen der städtischen 
und ländlichen Abgeordneten öffentlich bekannt. 
Zwischen dem Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung und dem Tage, auf 
welchen die Wahl der Vertreter der Höchstbesteuerten anberaumt wird (8 14, Absatz 2 
des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, vom 
21. April 1873) muß eine Frist von mindestens acht Tagen zwischen inne liegen. 
Das Ergebniß der von den Hoöchstbesteuerten vollzogenen Wahlen wird von der 
Amtshauptmannschaft ebenfalls öffentlich bekannt gemacht. 
#21. Darüber, ob die Ablehnung oder Niederlegung des Amtes eines Abgeord- 
neten gesetzlich begründet ist, entscheidet in der Regel die Bezirksversammlung auf dem 
nächsten Bezirkstage. 
Sind in Folge einer solchen Entscheidung Nachwahlen, oder sonst in Folge von 
Todesfällen oder des Verlustes der Wählbarkeit Ergänzungswahlen vorzunehmen, so 
gelten ebenfalls die vorstehend in §§ 16 fg. enthaltenen Bestimmungen. 
Wird jedoch noch im Verlaufe einer Hauptwahl vor Entlassung der Wahlversamm- 
lung die Ablehnung einer Wahl erklärt und von dem Leiter der Wahl für unzweifelhaft 
begründet befunden, so kann sofort eine Nachwahl vorgenommen werden. 
*22. Ueber Einsprüche gegen die Giltigkeit einer Wahl entscheidet der Bezirks- 
ausschuß, bei den erstmaligen Wahlen aber die Amtshauptmannschaft in der § 35 des 
Gesetzes über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 
1873 vorgeschriebenen Zusammensetzung.
	        
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