Allgemeine Be-
stimmungen.
Aufsicht über
Vereine und
Versamm-
lungen.
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setz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), sowie der Vorschriften im Art. IV,
§ 12 der Städteordnung für mittlere und kleine Städte (Seite 324 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1873) und im § 74 der Revidirten Landgemeindeord-
nung vom 24. April 1873 (Seite 342 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1873) über den künftigen Geschäftskreis der Amtshauptmannschaften einerseits
und die den Bürgermeistern in den vorgenannten Städten und den Gemeindevorständen
übertragenen obrigkeitlichen und polizeilichen Obliegenheiten andererseits, ingleichen zu
Erledigung einiger anderer, mit der neuen Organisation der Verwaltungsbehörden zu-
sammenhängender Punkte wird, beziehentlich im Einverständnisse der übrigen betheiligten
Ministerien, hierdurch Folgendes verordnet:
A. Im Allgemeinen.
H 1. Bei Handhabung der vorgedachten Gesetzesvorschriften ist davon auszugehen,
daß im Zweifel die Vermuthung für den Uebergang der seitherigen verwaltungsobrig-
keitlichen Geschäfte der Gerichtsämter auf die Amtshauptmannschaften streitet. Die Zu-
ständigkeit der Bürgermeister in Städten, welche die mittlere und kleine Städteordnung
angenommen haben, und der Gemeindevorstände in Bezug auf die Besorgung obrigkeit-
licher und polizeilicher Geschäfte, welche seither den Gerichtsämtern obgelegen haben, ist
auf die ihnen ausdrücklich überwiesenen Thätigkeitszweige beschränkt.
Innerhalb dieses Gebiets ist aber dahin zu wirken, daß die genannten Bürger-
meister und Gemeindevorstände eine möglichst selbstständige Wirksamkeit entwickeln, und
sich den ihnen überwiesenen Obliegenheiten nach keiner Richtung entziehen. Die Amts-
hauptmannschaften haben dieselben zu diesem Zwecke nachdrücklich mit Rath und Be-
lehrung zu unterstützen, beziehentlich mit den erforderlichen Anleitungen und Weisungen
zu versehen.
& 2. Wo in Gesetzen oder Verordnungen von polizeilichen Obliegenheiten der
Ortsgerichtspersonen die Rede ist, gehen diese Obliegenheiten auf die Bürgermeister,
Gemeindevorstände und beziehentlich die besonders bestellten gemeindebehördlichen Po-
lizeiorgane über.
B. Im Besonderen.
#3. Die Handhabung des Gesetzes vom 22. November 1850, das Vereins= und
Versammlungsrecht betreffend (Seite 264 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1850), liegt außerhalb der Städte, welche die Revidirte Städteordnung ange-
nommen haben, den Amtshauptmannschaften ob. Jedoch haben sich der in §§ 6 bis 10
und beziehentlich im § 23 dieses Gesetzes und in §§ 2 und 7 der Ausführungsverord-
nung dazu vom 23. November 1850 (Seite 271 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes