Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Einlieferungen 
in die Landes- 
Corrections= 
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laubter Sträflinge bei Aushändigung des Entlassungsscheins denselben zu ertheilende 
Bescheidung der Amtshauptmannschaft zu. 
Die Bestimmung im § 7 der obengedachten Verordnung vom 14. December 1870, 
wonach die frühere Eintheilung der unter Polizeiaufsicht Gestellten in zwei Classen in 
Wegfall gebracht ist, leidet auch auf beurlaubte Correctionäre Anwendung. 
#5. In Bezug auf die Einlieferungen in die Landes-Correctionsanstalten und die 
Entlassungen aus denselben, in welcher Beziehung die zur Zeit den Kreisdirectionen zu- 
anstalten, Ent= stehende Competenz auf die Kreishauptmannschaften übergeht, bewendet es auch ferner- 
lassungen und 
Beurlaub-= 
ungen aus 
denselben. 
Aufnahme in 
die Landes- 
hin bei den Bestimmungen der unter dem 24. December 1870 an die Kreisdirectionen 
und an die betreffenden Anstaltsdirectionen erlassenen Verordnungen, den Einfluß des 
Bundesstrafgesetzbuchs auf das correctionelle Verfahren betreffend. Dagegen erleiden 
diese Verordnungen in folgender Beziehung eine Abänderung. 
Die Entschließung darüber, ob und beziehentlich zu welchem Zeitpunkte ein Cor- 
rectionär zu beurlauben sei, welche zur Zeit ebenfalls den Kreisdirectionen zusteht, 
wird künftighin den betreffenden Anstaltsverwaltungen überlassen. Die jetzt vorge- 
schriebenen Berichtserstattungen der Anstaltsverwaltungen über die Beurlaubung eines 
Correctionärs und über die erfolgte Wiedereinziehung eines beurlaubten Correctionärs 
fallen daher hinweg. 
Sollte jedoch bis zu Ablauf des ersten Detentionsjahrs zur Beurlaubung eines 
Correctionärs nicht zu gelangen sein, so ist mit Ablauf des ersten Detentionsjahrs 
jedenfalls ohne weiteren Verzug Führungsbericht an die betreffende Kreishauptmann- 
schaft zu erstatten. 
Auch bewendet es fernerhin bei der Vorschrift der den Kreisdirectionen abschriftlich 
zugefertigten Verordnung an die Directionen der Landes-Correctionsanstalten vom 1. 
August 1862 im § 11 sub d, wonach die Anstaltsverwaltung unter Umständen dann 
Bericht zu erstatten hat, wenn von ihr die von der betreffenden Polizeibehörde bean- 
tragte Wiedereinziehung eines beurlaubten Correctionärs nicht für nöthig erachtet wird. 
6#6. Bezuglich derjenigen allgemeinen und besonderen Vorschriften (Verordnungen, 
Heil-, Erzieh= Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern und beziehentlich des Ministeriums des 
ungs= und 
Besserungs- 
Anstalten und 
Cultus und öffentlichen Unterrichts), welche die Aufnahme in die Landesheilanstalten für 
Körperkranke, das Landeshospital, die Landeserziehungsanstalt für blödsinnige Kinder, die 
Entlaffung aus Landesblindenanstalt und die Blindenvorschule, die Landeserziehungs= und Besserungs- 
denselben. 
anstalten und die Taubstummenanstalten, sowie die Entlassung aus diesen Anstalten 
regeln, tritt an Stelle der seither competenten Ortspolizeibehörde (Ortsobrigkeit) auf 
Grund der Bestimmungen der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, beziehentlich 
der Revidirten Landgemeindeordnung die Competenz des Bürgermeisters, beziehentlich 
des Gemeindevorstands unter Aufsicht der Amtshauptmannschaft.
	        
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