Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Dagegen wird die Competenz der Polizeibehörden in Angelegenheiten der öffent— 
lichen Irrenfürsorge und insbesondere bezüglich der Aufnahme in Frrenanstalten und 
Entlassung aus denselben durch besondere Verordnung geregelt. 
8 7. Von denjenigen Geschäften, welche in Gemäßheit der Gesindeordnung vom 
10. Januar 1835 (Seite 17 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) 
und der unter selbigem Tage dazu erlassenen Verordnung, die nach Vorschrift der Ge— 
sindeordnung über die Dienstboten zu führende polizeiliche Aufsicht betreffend (Seite 
38 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), jetzt den Gerichtsämtern 
obliegen, werden den Amtshauptmannschaften die im § 12 der Verordnung vorgeschrie- 
benen Eintragungen in die Gesindezeugnißbücher zugewiesen. 
Im Uebrigen hat es in Angelegenheiten der Gesindepolizei für Städte, auf welche 
die Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 Anwendung 
leidet und für das platte Land bei der im Art. IV, § 12 unter k der angezogenen 
Städteordnung und im § 74 unter f der Revidirten Landgemeindeordnung vom 24. April 
1873 bestimmten Zuständigkeit des Bürgermeisters, beziehentlich Gemeindevorstands, 
zu bewenden. 
Derselbe hat die Gesindebücher durch Vermittelung der Amtshauptmannschaft zu 
beziehen (§ 13 der Verordnung). 
6&## . Die Zuständigkeit des Bürgermeisters, beziehentlich Gemeindevorstands, in 
Wegebauangelegenheiten (Art. IV, § 12, b der Städteordnung für mittlere und kleine 
Städte und § 74, b der Revidirten Landgemeindeordnung) erstreckt sich nicht auf Expro- 
priationsverhandlungen, einschließlich derjenigen, welche sich auf die unter das Gesetz, 
die Giltigkeit der Localbauordnungen betreffend, vom 11. Juni 1868 (Seite 331 fg.), 
Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) fallenden, nur dem 
inneren Verkehre dienenden Wege beziehen. 
69Die hei den Bürgermeistern in mittleren und kleinen Städten und bei den 
Gemeindevorständen eingehenden Baugenehmigungsgesuche sind binnen drei Tagen an 
die Amtshauptmannschaft, unter Angabe der etwa gegen den betreffenden Bau zu 
machenden Erinnerungen, oder, wenn keine Erinnerungen zu machen sind, unter Bei- 
fügung der Bemerkung „Gesehen,“ sowie unter Beisetzung der Namensunterschrift des 
Bürgermeisters, beziehentlich Gemeindevorstands, zur weiteren Entschließung ab- 
zugeben. 
Die in §§ 22, 23 und 24 der Ausführungsverordnung vom 6. Juli 1863 (Seite 
651 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) und im § 10 der Ver- 
ordnung vom 27. Februar 1869 (Seite 54 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1869) angegebenen Fristen und Termintage sind von dem Tage an zu berechnen, 
an welchem das Baugenehmigungsgesuch bei der Amtshauptmannschaft eingegangen ist. 
1874. 24 
Aufsicht über 
das Gesinde. 
Fürsorge für 
den Bau und 
die Unterhalt- 
ung öffentlicher 
Wege. 
Baupolizei.
	        
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