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Dagegen wird die Competenz der Polizeibehörden in Angelegenheiten der öffent—
lichen Irrenfürsorge und insbesondere bezüglich der Aufnahme in Frrenanstalten und
Entlassung aus denselben durch besondere Verordnung geregelt.
8 7. Von denjenigen Geschäften, welche in Gemäßheit der Gesindeordnung vom
10. Januar 1835 (Seite 17 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1835)
und der unter selbigem Tage dazu erlassenen Verordnung, die nach Vorschrift der Ge—
sindeordnung über die Dienstboten zu führende polizeiliche Aufsicht betreffend (Seite
38 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), jetzt den Gerichtsämtern
obliegen, werden den Amtshauptmannschaften die im § 12 der Verordnung vorgeschrie-
benen Eintragungen in die Gesindezeugnißbücher zugewiesen.
Im Uebrigen hat es in Angelegenheiten der Gesindepolizei für Städte, auf welche
die Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 Anwendung
leidet und für das platte Land bei der im Art. IV, § 12 unter k der angezogenen
Städteordnung und im § 74 unter f der Revidirten Landgemeindeordnung vom 24. April
1873 bestimmten Zuständigkeit des Bürgermeisters, beziehentlich Gemeindevorstands,
zu bewenden.
Derselbe hat die Gesindebücher durch Vermittelung der Amtshauptmannschaft zu
beziehen (§ 13 der Verordnung).
6# . Die Zuständigkeit des Bürgermeisters, beziehentlich Gemeindevorstands, in
Wegebauangelegenheiten (Art. IV, § 12, b der Städteordnung für mittlere und kleine
Städte und § 74, b der Revidirten Landgemeindeordnung) erstreckt sich nicht auf Expro-
priationsverhandlungen, einschließlich derjenigen, welche sich auf die unter das Gesetz,
die Giltigkeit der Localbauordnungen betreffend, vom 11. Juni 1868 (Seite 331 fg.),
Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) fallenden, nur dem
inneren Verkehre dienenden Wege beziehen.
69Die hei den Bürgermeistern in mittleren und kleinen Städten und bei den
Gemeindevorständen eingehenden Baugenehmigungsgesuche sind binnen drei Tagen an
die Amtshauptmannschaft, unter Angabe der etwa gegen den betreffenden Bau zu
machenden Erinnerungen, oder, wenn keine Erinnerungen zu machen sind, unter Bei-
fügung der Bemerkung „Gesehen,“ sowie unter Beisetzung der Namensunterschrift des
Bürgermeisters, beziehentlich Gemeindevorstands, zur weiteren Entschließung ab-
zugeben.
Die in §§ 22, 23 und 24 der Ausführungsverordnung vom 6. Juli 1863 (Seite
651 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) und im § 10 der Ver-
ordnung vom 27. Februar 1869 (Seite 54 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1869) angegebenen Fristen und Termintage sind von dem Tage an zu berechnen,
an welchem das Baugenehmigungsgesuch bei der Amtshauptmannschaft eingegangen ist.
1874. 24
Aufsicht über
das Gesinde.
Fürsorge für
den Bau und
die Unterhalt-
ung öffentlicher
Wege.
Baupolizei.