Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Fortsetzung. 
Feuerpolizei. 
Dismembra- 
tionssachen. 
Consolida- 
tionen. 
Anzeigen über 
stehenden Ge- 
werbebetrieb. 
— 130 — 
10. Die Bürgermeister in mittleren und kleinen Städten und die Gemeinde- 
vorstände sind durch die Amtshauptmannschaft von den nur bedingungsweise geneh- 
migten Bauen, sowie von den Anordnungen zu Abstellung der bei der Baurevision vor- 
gefundenen Fehler und Mängel unter abschriftlicher Mittheilung der betreffenden Ver- 
fügungen in Kenntniß zu setzen. 
11. Nachdem das Institut der Feuerpolizeicommissare aufgehoben worden ist, 
treten an deren Stelle sowohl in Stadt= als in Landgemeinden die zur Einrichtung, 
Beaufsichtigung und Leitung des Ortsfeuerlöschwesens durch das Gesetz berufenen oder 
dazu nach der Ortsfeuerpolizei-Ordnung bestellten und verpflichteten Beamten. Die- 
selben haben bei Ausübung ihrer Function die Instruction vom 23. März 1836 (Seite 
76 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), soweit deren Bestimm- 
ungen sich nicht erledigt haben, zum Anhalten zu nehmen. 
#12. Die im § 1 der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes über die Theil- 
barkeit des Grundeigenthums vom 30. November 1843 (Seite 258 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1843) erwähnte Erörterung und Entscheidung der 
Frage, ob eine Abtrennung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in §§ 1, 2, 3 und 4 
statthaft sei, geht, soviel die im § 1 gedachten Güter anlangt, auf die Amtshauptmann- 
schaften über. 
Die im § 4 der angezogenen Verordnung vom 30. November 1843 bezeichnete 
verhältnißmäßige Vertheilung der übrigen öffentlichen Oblasten ist bei den im § 1 des 
Gesetzes gedachten Gütern von der Amtshauptmannschaft zu bewirken. 
13. In den in §§ 207, 208, 209 der Verordnung, das Verfahren in nicht- 
streitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 (Seite 39 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1865) gedachten Fällen von Grundstückshinzuschlagungen 
haben über die dabei einschlagenden Verwaltungspunkte auf Anlangen der zuständigen 
Justizbehörden künftig die Amtshauptmannschaften Entschließung zu fassen. 
14. Die Anzeigen, welche nach § 14, Absatz 2 der Gewerbeordnung vom 
21. Juni 1869 (Seite 248 des Bundes-Gesetzblattes vom Jahre 1869) die Agenten und 
Unteragenten für Mobiliar= oder Immobiliar-Feuerversicherungsanstalten, ferner die 
Buch= und Steindrucker, Buch= und Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare, Inhaber 
von Lesecabineten, Verkäufer von Druckschriften, Zeitungen und Bildern „der zustän- 
digen Behörde“ ihres Wohnorts zu machen haben, sind in mittleren und kleinen Städten 
an den Bürgermeister, auf dem Lande an den Gemeindevorstand zu richten und von 
diesen der Amtshauptmannschaft vorzulegen. 
Die Ertheilung der im § 15 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Empfangsbe- 
scheinigung, die im § 8 der Ausführungsverordnung vom 16. September 1869
	        
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