— 133 —
d) die Entscheidung der im § 88 des Gesetzes gedachten Differenzen zwischen Berg-
werksbesitzern und deren Arbeitern.
2. Im Uebrigen tritt bezüglich der vorstehend bei 1 im Eingange erwähnten Ge-
schäfte, welche zur Arbeiterpolizei gehören und seither von den Gerichtsämtern zu er-
ledigen gewesen sind, in Gemäßheit Art. IV, § 12 bei f der Städteordnung für mittlere
und kleine Städte vom 24. April 1873 und § 74 bei f der Revidirten Landgemeinde-
ordnung vom selbigen Tage die Zuständigkeit der Bürgermeister, beziehentlich Gemeinde-
vorstände ein. Dieselben haben insbesondere auch
a) die Einwilligung der Eltern und Vormünder zu Eingehung eines Arbeitsvertrags
durch Unmündige entgegenzunehmen (Ausführungsverordnung § 82) und in den
geeigneten Fällen zu suppliren (Gesetz § 74),
b) die Arbeitsbücher auszustellen (Gesetz § 75, Ausführungsverordnung § 83) und
deshalb auch die zu deren Erlangung im § 83 eit. Absatz 6 vorgeschriebene An-
zeige durch Vermittelung der Amtshauptmannschaft an das Gendarmeriewirth-
schaftsdepot zu erstatten.
G 19.An die Stelle der in §§ 134, 135, Absatz 2 (vergl. mit § 147) des All-
gemeinen Berggesetzes vorgeschriebenen zehntägigen Frist zu Einwendung eines Rerurses
tritt die im § 31, Absatz 3 des Organisationsgesetzes vom 21. April 1873 (Seite 282
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) bestimmte vierzehntägige Re-
cursfrist.
Uebrigens bewendet es bei der im § 134, Absatz 2 geordneten gemeinsamen Zu-
ständigkeit der dort genannten Ministerien. «
Recurse gegen die im § 176 des Gesetzes erwähnten Beschlüsse und Anordnungen
der Bergämter sind auch ferner binnen zehn Tagen von Eröffnung der Entscheidung an
einzuwenden.
* 20. An Stelle der im § 73, Absatz 1 des Allgemeinen Berggesetzes und im
§ 81 der Ausführungsverordnung angezogenen Bestimmungen im § 9 des Elementar-
volksschulgesetzes vom 6. Juni 1835, sowie in §§ 7 und 14, d der Ausführungsverord-
nung dazu vom 9. Juni 1835 kommen die im neuen Schulgesetze vom 26. April 1873
* 15, Absatz 3 (Seite 358 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), ver-
bunden mit § 33, Absatz 6 der Ausführungsverordnung zu demselben, enthaltenen Vor-
schriften in Anwendung.
Insbesondere darf auch in Werkschulen der Unterricht niemals am Abende, sondern
nur in frühen Morgen= oder in den ersten Nachmittagsstunden ertheilt werden.
Die im § 73, Absatz 3 des Berggesetzes vorgeschriebene, seither durch die Orts-
obrigkeit zu bewirkende zweimalige Aufforderung hat künftig in Städten mit der Städte-
Fortsetzung.
Fortsetzung.