Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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d) die Entscheidung der im § 88 des Gesetzes gedachten Differenzen zwischen Berg- 
werksbesitzern und deren Arbeitern. 
2. Im Uebrigen tritt bezüglich der vorstehend bei 1 im Eingange erwähnten Ge- 
schäfte, welche zur Arbeiterpolizei gehören und seither von den Gerichtsämtern zu er- 
ledigen gewesen sind, in Gemäßheit Art. IV, § 12 bei f der Städteordnung für mittlere 
und kleine Städte vom 24. April 1873 und § 74 bei f der Revidirten Landgemeinde- 
ordnung vom selbigen Tage die Zuständigkeit der Bürgermeister, beziehentlich Gemeinde- 
vorstände ein. Dieselben haben insbesondere auch 
a) die Einwilligung der Eltern und Vormünder zu Eingehung eines Arbeitsvertrags 
durch Unmündige entgegenzunehmen (Ausführungsverordnung § 82) und in den 
geeigneten Fällen zu suppliren (Gesetz § 74), 
b) die Arbeitsbücher auszustellen (Gesetz § 75, Ausführungsverordnung § 83) und 
deshalb auch die zu deren Erlangung im § 83 eit. Absatz 6 vorgeschriebene An- 
zeige durch Vermittelung der Amtshauptmannschaft an das Gendarmeriewirth- 
schaftsdepot zu erstatten. 
G 19.An die Stelle der in §§ 134, 135, Absatz 2 (vergl. mit § 147) des All- 
gemeinen Berggesetzes vorgeschriebenen zehntägigen Frist zu Einwendung eines Rerurses 
tritt die im § 31, Absatz 3 des Organisationsgesetzes vom 21. April 1873 (Seite 282 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) bestimmte vierzehntägige Re- 
cursfrist. 
Uebrigens bewendet es bei der im § 134, Absatz 2 geordneten gemeinsamen Zu- 
ständigkeit der dort genannten Ministerien. « 
Recurse gegen die im § 176 des Gesetzes erwähnten Beschlüsse und Anordnungen 
der Bergämter sind auch ferner binnen zehn Tagen von Eröffnung der Entscheidung an 
einzuwenden. 
* 20. An Stelle der im § 73, Absatz 1 des Allgemeinen Berggesetzes und im 
§ 81 der Ausführungsverordnung angezogenen Bestimmungen im § 9 des Elementar- 
volksschulgesetzes vom 6. Juni 1835, sowie in §§ 7 und 14, d der Ausführungsverord- 
nung dazu vom 9. Juni 1835 kommen die im neuen Schulgesetze vom 26. April 1873 
* 15, Absatz 3 (Seite 358 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), ver- 
bunden mit § 33, Absatz 6 der Ausführungsverordnung zu demselben, enthaltenen Vor- 
schriften in Anwendung. 
Insbesondere darf auch in Werkschulen der Unterricht niemals am Abende, sondern 
nur in frühen Morgen= oder in den ersten Nachmittagsstunden ertheilt werden. 
Die im § 73, Absatz 3 des Berggesetzes vorgeschriebene, seither durch die Orts- 
obrigkeit zu bewirkende zweimalige Aufforderung hat künftig in Städten mit der Städte- 
Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        
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