Einschreiten
gegen medi—
cinalpolizeiliche
Vergehen.
Vorgesetzte
Behörde der
Bezirksärzte.
Anzeigepflicht
der mit Thier—
heilkunde sich
beschäftigenden
Personen.
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ordnung für mittlere und kleine Städte und auf dem Lande durch die Amtshauptmann—
schaft zu erfolgen.
Uebrigens leidet die Vorschrift im § 4, Absatz 8 und § 14, Absatz 6 des neuen
Schulgesetzes über den Besuch einer Fortbildungsschule auch auf die aus Werkschulen
entlassenen Knaben und Mädchen Anwendung. Die Vereinigung von Werkschulen mit
Fortbildungsschulen ist gestattet, doch ist solchenfalls der im § 14, Absatz 5 des neuen
Schulgesetzes enthaltenen Vorschrift nachzugehen.
&21. In Folge des Gesetzes vom 22. April 1873, das Verfahren in Verwalt-
ungsstrafsachen betreffend (Seite 291 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1873), erledigt sich die Bestimmung im § 6 des Gesetzes, die Organisation der unteren
Medicinalbehörden betreffend, vom 30. Juli 1836 (Seite 183 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1836) und im § 10 der diesem Gesetze beigefügten In-
struction für die Bezirksärzte, wonach für die Untersuchung medicinalpolizeilicher Ver-
gehungen die Ortspolizeibehörden und die betreffenden Bezirksärzte die Untersuchungs-
behörden bilden.
Es haben daher künftighin die Polizeibehörden (Amtshauptmannschaften, Stadt-
räthe, Bürgermeister in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte,
Gemeindevorstände) die in dergleichen Angelegenheiten innerhalb ihrer Competenz zu
erlassenden Strafverfügungen allein und ohne Concurrenz der Bezirksärzte zu erlassen.
Die genannten Behörden haben sich aber in allen wichtigen und zweifelhaften Fällen
vor dem Erlasse von Strafverfügungen mit dem betreffenden Bezirksarzte, als speciellem
Sachverständigen, zu vernehmen, welcher sich solchenfalls gutachtlich zu den ihm vorzu-
legenden Acten zu äußern hat.
Auch ist andererseits der Bezirksarzt ebenso berechtigt wie verpflichtet, seinerseits
wahrgenommene oder in Erfahrung gebrachte Vergehen und Zuwiderhandlungen der in
Rede stehenden Art mit dem Antrage auf entsprechendes Einschreiten zur Kenntniß der
Polizeibehörde zu bringen.
Soweit die Bezirksärzte in den obengedachten Fällen von Polizeibehörden um ihr
sachverständiges Gutachten aungegangen werden, haben sie kostenfrei zu expediren.
& 22. Unter der am Schlusse § 6 der Instruction für die Bezirksärzte erwähnten
„vorgesetzten Behörde“ ist in allen Fällen die betreffende Kreishauptmannschaft zu
verstehen.
23. Unter der „Ortsverwaltungsbehörde“ in der Bestimmung lit. u des Ab-
schnitts zu A., II, 2 der Verordnung vom 29. September 1869, den Einfluß der Ge-
werbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund auf die Gesetzgebung 2c. über die Thier-
heilkunde betreffend (Seite 289 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869),