Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Einschreiten 
gegen medi— 
cinalpolizeiliche 
Vergehen. 
Vorgesetzte 
Behörde der 
Bezirksärzte. 
Anzeigepflicht 
der mit Thier— 
heilkunde sich 
beschäftigenden 
Personen. 
— 134 — 
ordnung für mittlere und kleine Städte und auf dem Lande durch die Amtshauptmann— 
schaft zu erfolgen. 
Uebrigens leidet die Vorschrift im § 4, Absatz 8 und § 14, Absatz 6 des neuen 
Schulgesetzes über den Besuch einer Fortbildungsschule auch auf die aus Werkschulen 
entlassenen Knaben und Mädchen Anwendung. Die Vereinigung von Werkschulen mit 
Fortbildungsschulen ist gestattet, doch ist solchenfalls der im § 14, Absatz 5 des neuen 
Schulgesetzes enthaltenen Vorschrift nachzugehen. 
&21. In Folge des Gesetzes vom 22. April 1873, das Verfahren in Verwalt- 
ungsstrafsachen betreffend (Seite 291 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1873), erledigt sich die Bestimmung im § 6 des Gesetzes, die Organisation der unteren 
Medicinalbehörden betreffend, vom 30. Juli 1836 (Seite 183 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1836) und im § 10 der diesem Gesetze beigefügten In- 
struction für die Bezirksärzte, wonach für die Untersuchung medicinalpolizeilicher Ver- 
gehungen die Ortspolizeibehörden und die betreffenden Bezirksärzte die Untersuchungs- 
behörden bilden. 
Es haben daher künftighin die Polizeibehörden (Amtshauptmannschaften, Stadt- 
räthe, Bürgermeister in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte, 
Gemeindevorstände) die in dergleichen Angelegenheiten innerhalb ihrer Competenz zu 
erlassenden Strafverfügungen allein und ohne Concurrenz der Bezirksärzte zu erlassen. 
Die genannten Behörden haben sich aber in allen wichtigen und zweifelhaften Fällen 
vor dem Erlasse von Strafverfügungen mit dem betreffenden Bezirksarzte, als speciellem 
Sachverständigen, zu vernehmen, welcher sich solchenfalls gutachtlich zu den ihm vorzu- 
legenden Acten zu äußern hat. 
Auch ist andererseits der Bezirksarzt ebenso berechtigt wie verpflichtet, seinerseits 
wahrgenommene oder in Erfahrung gebrachte Vergehen und Zuwiderhandlungen der in 
Rede stehenden Art mit dem Antrage auf entsprechendes Einschreiten zur Kenntniß der 
Polizeibehörde zu bringen. 
Soweit die Bezirksärzte in den obengedachten Fällen von Polizeibehörden um ihr 
sachverständiges Gutachten aungegangen werden, haben sie kostenfrei zu expediren. 
& 22. Unter der am Schlusse § 6 der Instruction für die Bezirksärzte erwähnten 
„vorgesetzten Behörde“ ist in allen Fällen die betreffende Kreishauptmannschaft zu 
verstehen. 
23. Unter der „Ortsverwaltungsbehörde“ in der Bestimmung lit. u des Ab- 
schnitts zu A., II, 2 der Verordnung vom 29. September 1869, den Einfluß der Ge- 
werbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund auf die Gesetzgebung 2c. über die Thier- 
heilkunde betreffend (Seite 289 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.