Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Selbstständige 
Gutsbezirke. 
136 — 
Ortsarmenverbände. Letztere haben sich in den im § 3 der vorerwähnten Ausführungs- 
verordnung gedachten Beziehungen künftig an die Amtshauptmannschaft, statt seither an 
das Gerichtsamt, zu wenden. 
C. Schlußbestimmung. 
§ 28. In dem Bereiche selbstständiger Gutsbezirke sind die obrigkeitlichen und 
polizeilichen Befugnisse und Obliegenheiten der Gemeindevorstände, von welchen die vor- 
stehenden Bestimmungen handeln, nach Maßgabe der Bestimmung im § 84 der Revi- 
dirten Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 durch die Besitzer der selbstständigen 
Güter oder durch deren Vertreter auszuüben. 
Dresden, den 22. August 1874. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Pursch. 
  
104. Verordnung, 
die Zuständigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Irrenfürsorge betreffend; 
vom 23. August 1874. 
In Unschlusse an die Vorschriften § 12 der Städteordnung für mittlere und kleine 
Städte (Seite 324 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) und §§ 74 
und 84 der Revidirten Landgemeindeordnung (Seite 342 fg. und 346 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1873) wird behufs der genaueren Bestimmung und Ab- 
grenzung des polizeilichen und obrigkeitlichen Geschäftsbereichs der Bürgermeister in den- 
jenigen Städten, in welchen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte eingeführt ist, 
sowie der Gemeindevorstände in Bezug auf die öffentliche Irrenfürsorge verordnet, wie folgt: 
& 1. Gegen Frre, falls dieselben die öffentliche Ruhe stören, oder die Sicherheit 
der Personen oder des Eigenthums, oder die öffentliche Sittlichkeit verletzen, solche 
Maßregeln zu ergreifen, wie die Dringlichkeit erheischt und wie sie nach der deshalb 
erlassenen allgemeinen ärztlichen Instruction (vergl. Beilage unter A) zulässig sind, 
steht dem Bürgermeister, beziehentlich dem Gemeindevorstande zu. 
Dieselben sind jedoch in jedem solchen Falle, ingleichen wenn sonst die Unterbringung 
eines Irren in eine Landesanstalt auf Antrag Betheiligter oder aus polizeilichen 
Gründen in Frage kommt, verpflichtet, schleunigst der vorgesetzten Amtshauptmann-
	        
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