— 137 —
schaft Anzeige zu machen und zwar ohne etwa durch vorherige Erörterung des Unter—
stützungswohnsitzes einen Aufenthalt zu verursachen, widrigenfalls auf sie die Straf—
bestimmungen der Verordnung des Ministeriums des Innern, einige Bestimmungen
über das Verfahren bei Aufnahmen 2c. betreffend, vom 11. December 1855 (Seite 1 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856), beziehentlich der Verordnung
des Ministeriums des Innern, die Zuführung Geisteskranker in die Landes-Heil= und
Versorganstalten betreffend, vom 12. Juni 1863 (Seite 501 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1863) Anwendung leiden würden.
& 2. Der Amtshauptmannschaft bleibt dagegen die beziehentlich im Einvernehmen
mit dem Bezirks= oder Gerichtsarzte zu fassende weitere Entschließung über Dauer oder
Aufhebung der von der Gemeindebehörde getroffenen Maßregel, ferner die vorschrifts-
mäßige Auswirkung der Genehmigung zur Aufnahme eines Frren in eine Landes-
Irrenanstalt, der vorläufigen wie der definitiven, und die schleunige vorschrift-
mäßige Erörterung über die Nothwendigkeit und Dringlichkeit der Aufnahme nach § 5
des Organisationsgesetzes vom 21. April 1873 (Seite 275 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1873) vorbehalten. Dahin gehört insbesondere und ohne Ausnahme
die protokollarische Beurkundung der das Vorhandensein einer Geistesstörung, beziehent-
lich deren Gefährlichkeit beweisenden thatsächlichen Vorgänge (vergl. § 7,e der Beilage A
zur Bekanntmachung vom 26. September 1855, Seite 604 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1855).
Bei diesen Erörterungen hat die Ortsgemeindebehörde nur nach dem Ermessen und
im Auftrage der Amtshauptmannschaft sich zu betheiligen, beziehentlich zu deren Acten
Zeugniß abzulegen.
83. Ist ein dergleichen Aufnahmegesuch bei der Vormundschaftsbehörde angebracht
worden (vergl. § 6 der Beilage A zur Bekanntmachung vom 26. September 1855,
Seite 603 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855), so hat die Amts-
hauptmannschaft die Erörterung desselben und die Auswirkung der Aufnahme der Vor-
mundschaftsbehörde zu überlassen, unbeschadet ihrer Zuständigkeit zu polizeilich gebotenen
vorbeugenden Maßregeln nach Maßgabe von § 1.
# 4. Die Ausführung einer genehmigten Aufnahme in eine Landes-Irrenanstalt,
dafern dieselbe nicht ausschließlich von der Vormundschaftsbehörde oder den Angehörigen
des Irren ausgewirkt worden ist, hat auf Anweisung durch die Amtshauptmannschaft
der Bürgermeister, beziehentlich der Gemeindevorstand nach den deshalb bestehenden
Vorschriften auszuführen und zu vertreten.
#5. Was vorstehend bezüglich der Gemeindevorstände bestimmt ist, gilt für die
1874. 25