Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 138 — 
selbstständigen Gutsbezirke von deren Vorstehern (vergl. 8 84 fg. der Revidirten Land— 
gemeindeordnung). 
Dresden, am 23. August 1874. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Pursch. 
A. 
Instruction 
für die Ortspolizeibehörden, die in Betreff gemeingefährlicher Irrer vorläufig zu 
ergreifenden Maßregeln betreffend. 
1. Gefährden Personen, die augenscheinlich oder nach ärztlichem Ausspruche geistes- 
krank sind, die öffentliche Ruhe, Sicherheit oder Sittlichkeit, so ist denselben zwar die 
Möglichkeit weiterer Ausschreitungen zu benehmen, sie sind indeß unter allen Umständen 
als Kranke anzusehen und zu behandeln. 
2. Es ist demnach mit thunlichster Beschleunigung der Rath und die Anordnung 
des zunächst verpflichteten oder überhaupt zu erlangenden Arztes darüber einzuholen, 
durch welche Mittel die zu den fraglichen Excessen führende geistige Erregung des 
Kranken zu mildern und zu beseitigen und wie weiter mit ihm zu verfahren sein dürfte. 
3. Ist ein Krankenhaus im Orte oder ein solches in der Nähe der Benutzung zu- 
gänglich, so ist der Kranke sofort dorthin überzuführen und in den daselbst für Irre 
etwa vorhandenen Räumlichkeiten bis auf Weiteres unterzubringen. 
4. Andernfalls ist der Geisteskranke in einem geeigneten Wohnlocale (Ställe, 
Schuppen, Kellerräume und dergleichen sind selbstverständlich ausgeschlossen) innerhalb 
der eigenen Behausung oder in einem öffentlichen Gebäude in sichere Verwahrung zu 
bringen und darin zu erhalten. 
5. Die etwaige Ueberführung des Kranken nach dem für ihn bestimmten Ver- 
wahrungsorte ist möglichst ohne öffentliches Aufsehen zu bewirken und überhaupt dabei 
mit derjenigen Discretion und Schonung zu verfahren, die einem Kranken in Berück- 
sichtigung seines Zustands und der Wahrung seines guten Rufes gebührt. Er darf 
daher auch keinesfalls mit Justiz= oder Polizeigefangenen zusammengebracht werden. 
6. Das Verwahrungslocal muß heizbar, hinreichend groß (um das Umhergehen 
zu gestatten), im Uebrigen mit dem nothdürftigsten Mobiliar, insbesondere einer Bett-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.