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Es bilden:
A. Die erste (untere) Instanz
I. für die Angelegenheiten der Immobiliar-Feuerversicherung und der Landes-
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt:
a) in Städten mit der Revidirten Städteordnung
der Stadtrath,
b) in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte
der Bürgermeister,
J) in den Landgemeinden und rücksichtlich selbstständiger Gutsbezirke
die Amtshauptmannschaft;
II. für die Angelegenheiten des Mobiliar-Feuerversicherungswesens:
aà) in Städten mit der Revidirten Städteordnung
der Stadtrath,
b) in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte
der Bürgermeister,
J0) in den Landgemeinden
der Gemeindevorstand,
4) wegen der selbstständigen Gutsbezirke
die Amtshauptmannschaft;
B. Die zweite (mittlere) Instanz
1. in den Fällen oben sub A, lL, a, b und c, sowie sub A, II, a und d
die Brandversicherungscommission,
2. in den Fällen sub A, II, b und c
die Amtshauptmannschaft;
C. Die dritte (oberste) Instanz
1. in den Fällen, in welchen die Brandversicherungscommission die zweite Instanz ist,
das Ministerium des Innern,
2. im Uebrigen
die Brandversicherungscommission.
Die specielle Leitung der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt liegt unter
der Aufsicht des Ministeriums des Innern der Brandversicherungscommission ob.
Zu § 14 des §& 2. Ueberall, wo in dem Gesetze vom 23. August 1862 und den zugehörigen
Gesetzes. Ausführungsverordnungen, sowie in den dazu mit Gesetzeskraft später erlassenen Ver-