Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Es bilden: 
A. Die erste (untere) Instanz 
I. für die Angelegenheiten der Immobiliar-Feuerversicherung und der Landes- 
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt: 
a) in Städten mit der Revidirten Städteordnung 
der Stadtrath, 
b) in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte 
der Bürgermeister, 
J) in den Landgemeinden und rücksichtlich selbstständiger Gutsbezirke 
die Amtshauptmannschaft; 
II. für die Angelegenheiten des Mobiliar-Feuerversicherungswesens: 
aà) in Städten mit der Revidirten Städteordnung 
der Stadtrath, 
b) in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte 
der Bürgermeister, 
J0) in den Landgemeinden 
der Gemeindevorstand, 
4) wegen der selbstständigen Gutsbezirke 
die Amtshauptmannschaft; 
B. Die zweite (mittlere) Instanz 
1. in den Fällen oben sub A, lL, a, b und c, sowie sub A, II, a und d 
die Brandversicherungscommission, 
2. in den Fällen sub A, II, b und c 
die Amtshauptmannschaft; 
C. Die dritte (oberste) Instanz 
1. in den Fällen, in welchen die Brandversicherungscommission die zweite Instanz ist, 
das Ministerium des Innern, 
2. im Uebrigen 
die Brandversicherungscommission. 
Die specielle Leitung der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt liegt unter 
der Aufsicht des Ministeriums des Innern der Brandversicherungscommission ob. 
Zu § 14 des §& 2. Ueberall, wo in dem Gesetze vom 23. August 1862 und den zugehörigen 
Gesetzes. Ausführungsverordnungen, sowie in den dazu mit Gesetzeskraft später erlassenen Ver-
	        
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