Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Es  bilden:
A.  Die  erste  (untere)  Instanz

I.  für  die  Angelegenheiten  der  Immobiliar-Feuerversicherung  und  der  Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt:


a)  in  Städten  mit  der  Revidirten  Städteordnung
der  Stadtrath,

b)  in  Städten  mit  der  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte
der  Bürgermeister,

J)  in  den  Landgemeinden  und  rücksichtlich  selbstständiger  Gutsbezirke
die  Amtshauptmannschaft;

II.  für  die  Angelegenheiten  des  Mobiliar-Feuerversicherungswesens:

aà)  in  Städten  mit  der  Revidirten  Städteordnung
der  Stadtrath,

b)  in  Städten  mit  der  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte
der  Bürgermeister,
J0)  in  den  Landgemeinden
der  Gemeindevorstand,

4)  wegen  der  selbstständigen  Gutsbezirke
die  Amtshauptmannschaft;

B.  Die  zweite  (mittlere)  Instanz

1.  in  den  Fällen  oben  sub  A,  lL,  a,  b  und  c,  sowie  sub  A,  II,  a  und  d
die  Brandversicherungscommission,
2.  in  den  Fällen  sub  A,  II,  b  und  c
die  Amtshauptmannschaft;

C.  Die  dritte  (oberste)  Instanz

1.  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Brandversicherungscommission  die  zweite  Instanz  ist,
das  Ministerium  des  Innern,
2.  im  Uebrigen
die  Brandversicherungscommission.
Die  specielle  Leitung  der  Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt  liegt  unter
der  Aufsicht  des  Ministeriums  des  Innern  der  Brandversicherungscommission  ob.
Zu  §  14  des  §&  2.  Ueberall,  wo  in  dem  Gesetze  vom  23.  August  1862  und  den  zugehörigen
Gesetzes.  Ausführungsverordnungen,  sowie  in  den  dazu  mit  Gesetzeskraft  später  erlassenen  Ver-