Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 145 — 
1. In Bezug auf die Besorgung der technischen Geschäfte der Brandversicher= Zu § 8 der 
ungsanstalt bestehen die aus der Beilage 4 ersichtlichen Inspectionsbezirke. ase. 
Einem jeden Bezirke für Gebäudeversicherung steht ein im Fache des Hoch= und 1862. 
Landbauwesens und einem jeden Bezirke für die Maschinenversicherung ein im Maschinen- 
baufache gebildeter und geprüfter Techniker vor. 
Diese technischen Beamten werden von dem Ministerium des Innern auf Vorschlag 
der Brandversicherungscommission angestellt, führen das Dienstprädicat: 
„Brandversicherungsinspector" 
und sind zunächst der Brandversicherungscommission, als deren Dienstbehörde, unter- 
geordnet, den Behörden erster Instanz aber coordinirt. 
Mit der Function der am Sitze einer der vier Kreishauptmannschaften angestellten 
Brandversicherungsinspectoren ist das Dienstprädicat: 
„Oberinspector" 
verbunden. 
Dagegen werden Absatz 1, 2 und 3 des § 8 aufgehoben. 
#6#2. Die 8§ 12, 13 und 14 sind aufgehoben. Zu 8§ 12, 13 
und 14 der 
Ausf.-Verord. 
vom 23. August 
1862. 
3. Im § 15 sub ! kommen die Worte: Zu § 15 der 
„die Mitglieder der Ortsobrigkeiten“ Aef-Verord 
und desgleichen sub ll die Bestimmung vom 23 ugust 
unter à 
in Wegfall. 
&S 4. An Stelle des zweiten Absatzes im § 16 der Ausführungsverordnung vom Zu § 16 der 
23. August 1862 und zur Vervollständigung der Vorschrift § 6, Absatz 1 der Verord= Ausf-Verord. 
nung vom 7. März 1870 wird Folgendes bestimmt: ke 
„Bei mündlicher Anmeldung ist der Eintrag in das Anmelderegister von der Verord. 
„ Z « vom 7. März 
dem Antragsteller mit zu unterzeichnen. 1870. 
85. Die Anmeldung versicherungsfähiger Geräthschaften und Maschinen ist nur Zu § 17 der 
in schriftlicher Form und unter Anwendung des der Verordnung vom 8. December 1868 Ausf-Verord. 
sub A beigefügten, in doppelten Exemplaren einzureichenden Formulars zulässig. zue 
Was dem entgegen § 17 der Ausführungsverordnung vom 23. August 1862 und §1 und § 5 
.. . . . der Verord. 
8 1, alin. 1, sowie 8 5 der Verordnung vom 8. December 1868 bestimmt worden, vom . Deren- 
tritt außer Wirksamkeit. ber 1868. 
1874. 26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.