Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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sorgen, nicht minder die Brandcalamitosen, oder im Falle der Abwesenheit der- 
selben die im § 18 des Gesetzes gedachten Stellvertreter zum Erscheinen in 
Person, oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte unter der Verwarnung 
vorzuladen, daß im Falle des Außenbleibens gleichwohl mit der Schäden- 
würderung werde verfahren werden. 
Auch ist Denjenigen, welche die Löschanstalten geleitet haben, vom Tage der 
Würderung Nachricht zu geben.“ 
Zu § 75 der * 20. Der erste Absatz von § 75 erhält folgende Fassung: 
sd „Die Schädenwürderung und Feststellung der zu gewährenden Vergütung 
1862. ist, wenn von der Brandversicherungscommission nicht etwas Anderes angeordnet, 
oder dazu ein besonderer Commissar abgesendet wird, von den technischen Be- 
amten am bestimmten Tage und im Beisein der bestellten Ortszeugen und Der- 
jenigen, welche die Löschanstalten geleitet haben, sowie unter Zuziehung der- 
jenigen Calamitosen oder deren Stellvertreter und beziehentlich Bevollmächtigten, 
welche sich zur Theilnahme eingefunden haben, ins Werk zu setzen. Dabei sind 
nicht nur die § 73 jener Verordnung gedachten Unterlagen gehörig zu berück- 
sichtigen, sondern insbesondere auch noch nachstehende Vorschriften zu beobachten: 
Zu demselben *.21. Die Bestimmung Sub 2, c desselben Paragraphen kommt in Wegfall (vergl. 
Paragraphen, oben § 14, Nr. 10, b dieser Verordnung). 
Zu § 80 der #22. Punkt 3 § 80 kommt in Wegfall. 
armel rrond Punkt 6 dieses Paragraphen schließt mit den Worten: 6 1 
1862. „so ist wenigstens das Ergebniß der bis dahin angestellten Erörterungen mit 
anzuzeigen.“ 
Das Uebrige bis zum Schlusse des Paragraphen fällt weg. 
l*r § 87 der &23. An die Stelle der § 87, alin. 2, 3 und 4 genannten Kreisdirection tritt 
aisre die betreffende Kreishauptmannschaft. 
1862. 
Zu §94 der §6 24. Der letzte Satz des § 94 von den Worten an: 
*3 „Die Stadt= und Landgemeinderäthe 2rc.“ 
1862. fällt weg. 
9 89 der 625. Der erste Absatz von § 97 erhält nachstehende Fassung: 
]N“33 „Bei den abzuhaltenden Revisionen des Feuerlöschgeräths ist zugleich zu 
1862. constatiren, ob und wieweit der Verordnung vom 10. October 1856 (Seite 
385 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850), die Gleich- 
mäßigkeit der Schraubengewinde an den Feuerspritzen betreffend, entsprochen 
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