Zu 8§ 55 der
Ausf.-Verord.
vom 20. Octo-
ber 1862.
Zu S8 und
§ 65 der
Ausf.-Verord.
vom 20. Octo-
ber 1862.
Zu § 80 der
Ausf.-Verord.
vom 20. Octo-
ber 1862.
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32. Als Zusatz zu § 55 tritt noch folgende Bestimmung:
„Bei kleineren Landgemeinden kann das § 55 sub 1 vorgeschriebene Acten-
und Repertorienwesen soweit vereinfacht werden, als es die Uebersichtlichkeit ge-
stattet.“
33. Die Bestimmungen der §§ 58 und 65 werden aufgehoben.
834. Die der Brandversicherungscasse zukommenden Strafgelderantheile sind,
unter Beifügung der nöthigen Unterlagen und eines Lieferscheins, von den Gemeinde-
vorständen durch die Amtshauptmannschaften, von den übrigen in Brandversicherungs-
angelegenheiten competenten Behörden erster Instanz aber unmittelbar mit Bericht an
die Brandversicherungscommission einzusenden.
Dresden, den 25. August 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
A.
Verzeichniß
der Bezirke der technischen Beamten der Landes-Immobiliar-Brandversicherungs-
anstalt.
A. Für Gebäudeversicherung:
1. Inspectionsbezirk Bittau,
mit den Städten und den Ortschaften der Amtshauptmannschaft Zittau.
2. Inspectionsbezirk Löbau,
mit den Städten und den Ortschaften der Amtshauptmannschaft Löbau.
3. Inspectionsbezirk Vautzen,
mit den Städten und den Ortschaften der Amtshauptmannschaft Bautzen.