Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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2. Inspectionsbezirk Dresden, 
mit den Städten und den Ortschaften der Kreishauptmannschaften zu Dresden und 
Bautzen. 
  
K 107. Verordnung, 
die von den Gemeindevorständen zu erhebenden Sporteln betreffend; 
vom 26. August 1874. 
Noch der Schlußbestimmung im § 74 der Revidirten Landgemeindeordnung vom 
24. April 1873 (Seite 343 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) sind 
für die polizeiliche Thätigkeit des Gemeindevorstands den Betheiligten Sporteln nur 
insoweit anzusinnen, als für gewisse Verrichtungen gesetzlich oder durch Verordnung feste 
Kostenansätze vorgeschrieben sind. 
Diese Kostenansätze sind in der Beifuge A zusammengestellt, welche hiermit zur 
Nachachtung für die Betheiligten bekannt gemacht wird. 
Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß die in der Beifuge A zusammen- 
gestellten Kostenbeträge in den daselbst bezeichneten Angelegenheiten auch von den Bürger- 
meistern in mittleren und kleinen Städten in Ansatz zu bringen sind. 
Dresden, den 26. August 1874. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Pursch. 
#A. 
Verzeichniß 
der von den Gemeindevorständen zu erhebenden Sporteln. 
1. Für Ausstellung eines Arbeits= oder Gesindezeugnißbuchs — Thlr. 5 Ngr. — Pf. 
2. Für Visirung von Antritts= und Austrittsbescheinigungen, 
sowie für den Eintrag von Aufenthaltsbescheinigungen 
in die unter 1 genannten Büchersie — 2. 5 
3. Bei Verlust eines Arbeits= oder Gesindezeugnißbuchs: 
a) für eine Vernehmung oder Befragung und die dar- 
über aufgenommene Registratur 8 Ngr. bis — 
1874. 27 
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— 
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