Zu 84,
Absatz 1.
Zu 8 4,
Absatz 2.
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4. Der achtjährige Besuch der einfachen Volksschule ist das Mindeste, was in
Bezug auf die Art und Dauer des Unterrichts gefordert wird. Es besteht aber die acht-
jährige Schulpflicht auch für Kinder, welche eine mittlere oder höhere Volksschule besuchen,
einer höheren Bildungsanstalt angehören, oder in dem Besuche verschiedenartiger Schu-
len abwechseln, beziehentlich ganz oder zeitweise Privatunterricht erhalten, als Regel, von
welcher Ausnahmen nur nach § 4, Absatz 6 des Gesetzes statthaft sind.
Unterbrechungen des Schulbesuchs durch Krankheit des Kindes oder durch andere
unvorhergesehene Umstände bedingen nur dann eine Verlängerung der Schulpflicht über
acht Jahre hinaus, wenn bis dahin das Ziel der einfachen Volksschule in den im Gesetze
§ 4, alin. 7 genannten Unterrichtsgegenständen nicht erreicht worden sein sollte.
Die Verordnung wegen Beendigung des Schulbesuchs und der Zulassung der Kin-
der zur Confirmation vom 15. December 1836 (Seite 5 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1837) wird hiermit aufgehoben.
Wer für ein Kind die Befreiung von dem Besuche der Ortsschule in Anspruch
nimmt, hat Solches dem Schulvorstande anzuzeigen. Wird ein solches Kind nicht einer
höheren Bildungsanstalt oder Fachlehranstalt oder einer concessionirten Privat-Unter-
richtsanstalt überwiesen, sondern handelt es sich um Unterricht im Hause oder durch
einzelne Privatlehrer, so ist die Entscheidung darüber, ob solcher Unterricht den der
Volksschule ersetzen kann, dem Bezirksschulinspector zu überlassen.
Die Befugniß, ihre Kinder selbst zu unterrichten, steht in der Regel nur solchen
Hausvätern zu, welche sich für den Lehrerberuf ausgebildet haben. Ob Solches in
einzelnen Fällen auch anderen gestattet werden kann, hat die oberste Schulbehörde zu
entscheiden.
Bei genügend befundenem Privatunterrichte, sowie bei Ueberweisung eines Kindes
an eine höhere Bildungs-oder Fachlehranstalt erledigt sich die Verpflichtung zur Bezahlung
von Schulgeld an die Ortsschule. Es kann jedoch in der Localschulordnung mit Geneh-
migung der obersten Schulbehörde festgesetzt werden, daß auch die durch Privatlehrer,
oder im Hause unterrichteten Kinder einen Theil des ortsüblichen Schulgelds, welcher
jedoch die Hälfte des höchsten Schulgeldsatzes nicht übersteigen darf, an die Ortsschul-
hcasse zu entrichten verpflichtet sind. Die höhere Volksschule ist gegenüber der mittleren
und einfachen, die mittlere gegenüber der einfachen als höhere Bildungsanstalt anzusehen.
Die Leiter von Privatschulen und Erziehungsanstalten, sowie Privatlehrer haben
den Eintritt schulpflichtiger Kinder in ihre Anstalt, beziehentlich die Uebernahme vollen
Privatunterrichts bei solchen, dem Schulvorstande anzuzeigen.
85. Die Genehmigung zum Besuche einer einfachen Schule in einem Nachbarorte
soll der Bezirksschulinspector nur aus erheblichen, in der Regel aus der Entfernung der
Wohnung vom Schulhause oder der Beschaffenheit des Schulwegs hergeleiteten Gründen