Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Zu demselben 
Absatze. 
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(sofern nicht eine Befreiung vom Eintritte oder eine Behinderung daran gemeldet worden 
ist), dem Schulvorstande anzuzeigen, welcher unverzüglich gegen deren Eltern oder Er- 
zieher einzuschreiten und, soweit nöthig, dafür zu sorgen hat, daß die Kinder durch 
Zwangsmaßregeln zur Schule angehalten werden. 
Wegen rechtzeitiger Anmeldung von auswärts in den Schulbezirk gezogener schul- 
pflichtiger Kinder hat sich der Schulvorstand mit der Ortsobrigkeit in Vernehmen zu 
setzen und sind die diesfalls getroffenen Bestimmungen der Localschulordnung einzu- 
verleiben. 
Für Kinder, welche bereits eine andere inländische Schule besucht haben, ist ein 
Entlassungszeugniß nach dem Schema B beizubringen. Eine, soweit thunlich, auf die 
dort angegebenen Punkte, insbesondere aber auf Angabe der verbrachten Schuljahre sich 
erstreckende Bescheinigung ist auch für solche Kinder herbeizuschaffen, welche vorher 
Privatunterricht erhalten oder nichtsächsische Schulen besucht haben. 
&# 7. Zu Anfang jedes neuen Schuljahrs sind alle Classen der Schule zu ordnen. 
Räumlich hat dies der Art zu geschehen, daß in gemischten Classen die Sitzplätze der 
Knaben von denen der Mädchen durch einen Gang getrennt werden und erstere, falls 
die Sitzreihen sämmtlich hintereinander angebracht sind, die dem Lehrer zunächst stehenden 
einnehmen. 
In Knaben= und Mädchenabtheilungen ist darauf zu achten, daß den größeren 
Schülern die vom Lehrer entfernteren Sitzreihen angewiesen werden. 
Da hiernach (vergl. Verordnung, die Anlage und innere Einrichtung der Schul- 
gebäude in Rücksicht auf Gesundheitspflege betreffend, vom 3. April 1873, II, § 22, 
Seite 264 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) nicht Kenntnisse 
oder Würdigkeit den Sitzplatz bestimmen, sondern den größeren Schülern aus Rücksichten 
der Gesundheitspflege andere Subsellien, als den kleineren angewiesen werden, so ist an 
geeigneter Stelle eine „Schülerliste“ anzubringen, auf welcher die Zöglinge in der ihnen 
nach Würdigkeit und Kenntnissen zustehenden Reihenfolge einzutragen und die etwaigen 
Veränderungen nachzutragen sind. 
Nach vollzogener Einordnung in die einzelnen Classen ist über die Zöglinge einer 
jeden eine Censurtabelle nach dem Schema C anzulegen, in welche halbjährlich die 
Censur des Kindes eingetragen wird (vergl. Absatz 9). 
Diese Tabelle wird am Schlusse des Jahres mit den gleichartigen Tabellen der 
übrigen Classen vereinigt und im Schularchive aufbewahrt. Sie dient als Unterlage 
bei Anfertigung der betreffenden Tabelle für die nächstfolgende Classe und zur Aus- 
fertigung der nach dem Schema B zu ertheilenden Entlassungszeugnisse (vergl. § 6, 
Absatz 4 und 7 und § 10, Absatz 6).
	        
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