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Zu demselben
Absatze.
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(sofern nicht eine Befreiung vom Eintritte oder eine Behinderung daran gemeldet worden
ist), dem Schulvorstande anzuzeigen, welcher unverzüglich gegen deren Eltern oder Er-
zieher einzuschreiten und, soweit nöthig, dafür zu sorgen hat, daß die Kinder durch
Zwangsmaßregeln zur Schule angehalten werden.
Wegen rechtzeitiger Anmeldung von auswärts in den Schulbezirk gezogener schul-
pflichtiger Kinder hat sich der Schulvorstand mit der Ortsobrigkeit in Vernehmen zu
setzen und sind die diesfalls getroffenen Bestimmungen der Localschulordnung einzu-
verleiben.
Für Kinder, welche bereits eine andere inländische Schule besucht haben, ist ein
Entlassungszeugniß nach dem Schema B beizubringen. Eine, soweit thunlich, auf die
dort angegebenen Punkte, insbesondere aber auf Angabe der verbrachten Schuljahre sich
erstreckende Bescheinigung ist auch für solche Kinder herbeizuschaffen, welche vorher
Privatunterricht erhalten oder nichtsächsische Schulen besucht haben.
7. Zu Anfang jedes neuen Schuljahrs sind alle Classen der Schule zu ordnen.
Räumlich hat dies der Art zu geschehen, daß in gemischten Classen die Sitzplätze der
Knaben von denen der Mädchen durch einen Gang getrennt werden und erstere, falls
die Sitzreihen sämmtlich hintereinander angebracht sind, die dem Lehrer zunächst stehenden
einnehmen.
In Knaben= und Mädchenabtheilungen ist darauf zu achten, daß den größeren
Schülern die vom Lehrer entfernteren Sitzreihen angewiesen werden.
Da hiernach (vergl. Verordnung, die Anlage und innere Einrichtung der Schul-
gebäude in Rücksicht auf Gesundheitspflege betreffend, vom 3. April 1873, II, § 22,
Seite 264 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) nicht Kenntnisse
oder Würdigkeit den Sitzplatz bestimmen, sondern den größeren Schülern aus Rücksichten
der Gesundheitspflege andere Subsellien, als den kleineren angewiesen werden, so ist an
geeigneter Stelle eine „Schülerliste“ anzubringen, auf welcher die Zöglinge in der ihnen
nach Würdigkeit und Kenntnissen zustehenden Reihenfolge einzutragen und die etwaigen
Veränderungen nachzutragen sind.
Nach vollzogener Einordnung in die einzelnen Classen ist über die Zöglinge einer
jeden eine Censurtabelle nach dem Schema C anzulegen, in welche halbjährlich die
Censur des Kindes eingetragen wird (vergl. Absatz 9).
Diese Tabelle wird am Schlusse des Jahres mit den gleichartigen Tabellen der
übrigen Classen vereinigt und im Schularchive aufbewahrt. Sie dient als Unterlage
bei Anfertigung der betreffenden Tabelle für die nächstfolgende Classe und zur Aus-
fertigung der nach dem Schema B zu ertheilenden Entlassungszeugnisse (vergl. § 6,
Absatz 4 und 7 und § 10, Absatz 6).