Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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In den Zeugnissen solcher Schüler, welche einer anderen Confession als derjenigen 
der Schule angehören, ist die ihnen vom betreffenden Religionslehrer ertheilte Censur, 
welche zu diesem Behufe im Originale zu dieser Liste zu geben ist, in der Rubrik 
„Bemerkungen“ einzutragen. 
Am Schlusse jedes Jahrescursus, und zwar kurz vor Ostern, findet unter Leitung 
und Vorsitz des Localschulinspectors, beziehentlich Directors, eine Prüfung sämmtlicher 
Schulkinder statt, welche sich jedoch nicht in jeder Classe über alle Unterrichtsgegenstände 
zu erstrecken hat und für keine Abtheilung die Zeit von zwei bis drei Stunden über- 
steigen soll. 
Besondere Einübungen und Vorbereitungen für die Prüfung sind unstatthaft. Ueber 
die Ausführung der Prüfung selbst, die Hinzuziehung des Schulvorstandes, beziehentlich 
die Oeffentlichkeit des Actes und die Bekanntmachung desselben hat die Localschulordnung 
Bestimmung zu treffen. 
Am Schlusse des Schuljahrs ist jedem Kinde eine Jahrescensur (vergl. Absatz 4) 
einzuhändigen und zwar nach der abgehaltenen Prüfung, deren Ergebniß bei Ertheilung 
der Censur nach Befinden noch zu berücksichtigen ist. Es empfiehlt sich, zu diesem 
Behufe für jedes Kind ein mit geeigneten Formularen ausgestattetes Censurbuch anzu- 
legen, welches dann sämmtliche dem Kinde überhaupt von der Schule ertheilte Zeugnisse 
enthält. 
Das am Schlusse des gesammten Lehrgangs jedem Schüler oder jeder Schülerin zu 
ertheilende „Entlassungszeugniß“ kann durch die gewöhnlichen Jahres= oder Halbjahr= 
zeugnisse nicht ersetzt werden und ist dasselbe bei der Anmeldung für jede Art von 
Schulen, auch für die Fortbildungsschulen vorzulegen. 
Auch mit den Schülern der Fortbildungsschulen sind Jahresprüfungen abzuhalten 
und ihnen hierbei Zeugnisse über ihr Verhalten und ihre Ausbildung zu ertheilen. 
# . Eltern und Erzieher, welche die Aufnahme gebrechlicher, kränklicher oder geistig 
unreifer Kinder in die Schule über das Eintrittsalter hinaus beanstandet sehen wollen, 
haben zu diesem Zwecke ein, die geistige oder körperliche Unreife des Kindes bescheinigendes 
Zeugniß eines geprüften Arztes beizubringen. 
Auch hat der Lehrer in Uebereinstimmung mit dem Localschulinspector, beziehentlich 
dem Schuldirector das Recht, Kindern, welche nach einem vierwöchentlichen Schulbesuche 
oder später sich als körperlich oder geistig oder in beiden Beziehungen zu schwach für 
die unabweisbaren Anforderungen der Schule zeigen, den ferneren Besuch derselben auf 
ein halbes oder nach Umständen auf ein ganzes Jahr zu untersagen. Ueber etwaige 
Widersprüche der Eltern oder Erzieher gegen eine solche Maßregel entscheidet ein gerichts- 
ärztliches Gutachten, welches auf deren Kosten zu erfordern ist. 
Zu s 4, 
Absatz 4.
	        
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