Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu § 10, 
Absatz 1. 
Zu § 10, 
Absatz 2. 
Zu a. 
Zu b. 
Zu 6. 
Zu d. 
— 168 — 
Das Vermögen der bisher gemeinschaftlichen Schule an Grundbesitz, Capital und 
Stiftungen verbleibt derselben ungetheilt, sofern nicht von dem austretenden Theile ein 
rechtsbegründeter Anspruch auf Theilung erhoben wird. 
Die Verbindlichkeit zu Errichtung und Unterhaltung der neuen Schulanstalt liegt 
allein den Ausscheidenden ob. 
* 20. Die Schuleasse ist unter besonderer Aufsicht des Schulvorstands zu ver- 
walten. 
Die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Cassenverwaltung, sowie 
über die Sicherstellung der Schuleasse (§ 9 der Verordnung vom 13. Februar 1845, 
Seite 37 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) sind in die Localschul- 
ordnung aufzunehmen. 
Mit dem letzten December jedes Jahres ist die Schulcassenrechnung abzuschließen 
und darauf vom Rechnungsführer in den ersten vier Wochen des neuen Jahres nebst 
allen dazu gehörigen Belegen an den Schulvorstand abzugeben, welcher dieselbe zu 
prüfen und innerhalb der nächsten vier Wochen mit den etwa gemachten Erinnerungen 
bei der vorgesetzten Bezirksschulinspection einzureichen hat. Diese prüft die Rechnung 
anderweit und bewirkt deren Richtigstellung mit möglichster Beschleunigung. 
&21. Für die Bedürfnisse der Schulcasse, soweit sie im Voraus zu übersehen 
sind, muß die erforderliche Baarschaft jederzeit vorhanden sein. 
Die aus der Schulcasse den Lehrern und Lehrerinnen zu gewährende Besoldung 
umfaßt außer dem Gehalte die Alterszulagen, etwaige Entschädigungen für Ueberstunden 
und die Wohnungsäquivalente. Zu den Kosten der Anstellung gehören der Reiseauf- 
wand für die zur Probe Berufenen (8 20, Absatz 1, Punkt 3 des Gesetzes), die Um- 
zugskosten (§ 21, Absatz 6 des Gesetzes) und der durch Instandsetzung der Dienstwohn- 
ung entstehende Aufwand beziehentlich die dafür zu gewährende Entschädigung. 
Wegen der Stellvertretung eines Lehrers hat sich der Schulvorstand, sofern solche 
nicht am Orte selbst geschafft werden kann, an den Bezirksschulinspector zu wenden. Ob 
einem Lehrer die Kosten seiner Stellvertretung ganz oder theilweise aufzuerlegen seien, 
entscheidet, sofern sich der Schulvorstand nicht mit dem Lehrer hierüber einigt, die Be- 
zirksschulinspection. 
Unvermeidlicher Aufwand, welcher dem stellvertretenden Lehrer erwächst, ist diesem 
zu vergüten. 
Mit der am Schlusse dieses Punktes gedachten Beschränkung ist die Schulgemeinde 
auch zur Tragung der durch Reinhaltung der Essen und Gruben entstehenden Kosten 
verpflichtet. 
Das Schulinventar umfaßt alle Gegenstände, welche zur Ausstattung der Schul- 
locale nöthig sind, z. B. Subsellien, Wandtafeln, Schränke, Regale, Rouleaux, Wasch-
	        
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