Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu § 15. 
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kann. Befreiung von dem Besuche dieser Schule aber darf nur aus wirklich dringenden 
Gründen ertheilt werden; als solche gelten namentlich nicht häusliche und wirthschaft- 
liche Geschäfte. 
Diejenigen, welche eine gewerbliche oder landwirthschaftliche Fortbildungsschule be- 
suchen, können durch das von dem Ministerium des Innern im Einverständnisse mit 
dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts genehmigte Regulativ dieser 
Schule von der Verpflichtung zum Besuche der allgemeinen Fortbildungsschule befreit 
werden. 
Bei der Aufnahme ist ein Schulzeugniß zu erfordern und beim Austritte ein Ent- 
lassungszeugniß auszustellen (vergl. 88 6 und 10). 
Auch in der Fortbildungsschule ist ein Hauptbuch, eine Censurtabelle, sowie eine 
Classen= und Versäumnißtabelle zu führen und am Schlusse jedes Jahrescursus eine 
öffentliche Prüfung mit Censurertheilung zu veranstalten (vergl. §§ 6 und 7). 
Wegen Bestrafung der Schulversäumnisse, sowie des widerrechtlichen Verfahrens 
der Eltern, Erzieher, Lehrherrn, Dienstherrschaften und Arbeitsgeber kommen die in 
§§ 12 und 13 ertheilten Vorschriften in Anwendung. 
Zeigen sich sittlich verwahrloste Fortbildungsschüler der Anstalt nachtheilig, so ist 
deren Entfernung zu beschließen, nach Befinden deren Unterbringung in einer Besser- 
ungsanstalt zu beantragen. 
Die Besoldung für den Fortbildungsunterricht ist weder in den gesetzlichen Gehalt 
des Lehrers einzurechnen, noch bei den Pensionscassen zu versteuern. 
33. Hauslehrer und Lehrer an Privatschulen sowie dergleichen Lehrerinnen 
müssen auch in sittlicher Beziehung den Anforderungen entsprechen, welche bei der Zu- 
lassung zum öffentlichen Schuldienste gestellt werden. 
Aus dem Schuldienste strafweise entlassene Lehrer (8§ 23 des Gesetzes) bedürfen zur 
Uebernahme von Privatlehrerstellungen der besonderen Erlaubniß der obersten Schul- 
behörde. 
Die Gesuche um Genehmigung der Errichtung einer Privatanstalt, welche den 
Volkesschulunterricht ersetzen soll, sind bei der Bezirksschulinspection einzubringen, und 
es ist denselben 
a) ein Nachweis darüber, daß der Gesuchsteller die im § 17 des Gesetzes geordneten 
Prüfungen bestanden hat, 
b) ein Zeugniß der betreffenden Obrigkeit, beziehentlich der seitherigen Schulaufsichts- 
behörde über die sittliche Führung, 
C) ein vollständiger Plan für die der Anstalt zu gebende Einrichtung, 
4) ein Nachweis über die zur Erhaltung der Anstalt erforderlichen Mittel 
beizufügen.
	        
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