Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu § 18. 
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Für die Fachlehrer und Fachlehrerinnen werden die erforderlichen Prüfungsstellen 
bei den zu errichtenden Prüfungscommissionen eingerichtet und an diese die Aspiranten 
verwiesen werden. Bei diesen Prüfungen wird man sich nicht blos auf die Erforschung 
der Tüchtigkeit des zu Prüfenden für das specielle Fach beschränken, sondern namentlich 
auch darüber vergewissern, ob derselbe zugleich denjenigen Grad allgemeiner Bildung 
und pädagogischen Verständnisses besitzt, der ihn befähigt, als Lehrer der Jugend ver- 
wendet zu werden. Für diese Fachprüfungen werden besondere Prüfungsordnungen 
erlassen werden. 
Die Verordnung, die Einführung des Turnunterrichts bei Elementar-Volksschul- 
anstalten betreffend, vom 20. Mai 1863 (Seite 461 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1863) wird hiermit aufgehoben. 
35. Jeder Bezirksschulinspector hat vor Abhaltung der Candidatenprüfung in 
demjenigen Schullehrerseminare, an welches er hinsichtlich der Gewinnung junger Lehr- 
kräfte gewiesen ist, die Zahl der Hilfslehrer und Schulvicare, deren er für seinen Bezirk 
bedarf, der Prüfungscommission anzuzeigen. Diese wird nach bestandener Prüfung die 
Candidaten, soweit deren Zahl ausreicht, den einzelnen Bezirksschulinspectoren nach 
Verhältniß des Bedarfs und der Qualification der Geprüften zur Verwendung zuweisen. 
Zwar ist nicht unbedingt ausgeschlossen, daß ein Schulamts-Candidat durch Privatunterricht 
oder Eintritt in eine Privatanstalt sich weiter ausbilde und zur Wahlfähigkeitsprüfung 
vorbereite, doch bedarf dies im einzelnen Falle der Genehmigung der obersten Schul- 
behörde, an welche deshalb auf Ansuchen eines Schulamts-Candidaten von der Prüfungs- 
commission gutachtliche Anzeige zu erstatten ist. 
Die nicht wahlfähigen Schulamts-Candidaten sind möglichst nur in solchen Stellen 
zu verwenden, in welchen sie Rath und Leitung älterer Lehrer finden können. 
Bei der erstmaligen Verpflichtung eines ständigen Lehrers ist folgende Eidesformel 
in Anwendung zu bringen: 
„Ich N. N. schwöre hiermit zu Gott, daß ich dem Könige treu und gehorsam 
sein, unter genauer Beobachtung der Gesetze des Landes und der Landesverfassung, 
die mir übertragene Function als ständiger Lehrer nach meinem besten Wissen 
und Gewissen verwalten und mich allenthalben den Anordnungen meiner Vor- 
gesetzten gemäß bezeigen will. So wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum, 
seinen Sohn, unsern Herrn!“ 
Vorstehende Eidesformel ist dem zu Verpflichtenden vorzulesen und von ihm so— 
dann der Eid, nachdem er sich handgebend bereit erklärt hat, denselben danach zu leisten, 
durch wörtliches Nachsprechen der ihm nochmals vorzusprechenden Formel unter den 
üblichen Förmlichkeiten abzulegen.
	        
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