Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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können. Schulstellen, welche aus Mitteln der Gemeinde errichtet wurden, sind deshalb 
einem Patronatrechte der Herrschaftsbesitzer nicht unterworfen, sofern ein solches nicht 
auf Grund eines speciellen Rechtstitels bis zum Inkrafttreten des Schulgesetzes besonders 
erworben worden ist. 
8 38. Gesuche um Verleihung einer ständigen Lehrerstelle, für welche der obersten 
Schulbehörde das Vorschlagsrecht zusteht, sind bei dem Bezirksschulinspector einzureichen, 
in dessen Bezirke die Erledigung eingetreten ist. 
Jeder Bewerbung ist eine tabellarische Uebersicht der Verhältnisse des Gesuchstellers 
nach dem Schema unter F nebst den darin angeführten Censuren und anderweitigen 
Zeugnissen im Originale oder in beglaubigter Abschrift beizufügen. 
Der Bezirksschulinspector hat die eingehenden Gesuche sofort nach Ablauf des Ein- 
reichungstermins nebst einem tabellarischen Verzeichnisse derselben der obersten Schul- 
behörde zu überreichen und zugleich für die fragliche Stelle, soweit thunlich, drei Be- 
werber in einer sein Urtheil über Befähigung und Würdigkeit derselben bezeichnenden 
Reihenfolge vorzuschlagen. « 
In Ermangelung beachtenswerther Gesuche sind, soviel möglich, dennoch ein oder 
zwei geeignete Männer, nach Befinden unter vorheriger Befragung derselben über ihre 
Geneigtheit, für die Stelle in Vorschlag zu bringen. 
Unter mehreren Bewerbern ist derjenige, welcher als der befähigtere erscheint, an 
erster Stelle vorzuschlagen. Bei gleicher Befähigung der Bewerber sind die allgemeinen 
Gründe der Beförderungswürdigkeit zu beachten. 
Der Bericht des Schulvorstands über die sofort nach erfolgter Probe zu veran— 
staltende Wahl ist zwar an die oberste Schulbehörde zu richten, aber bei dem Bezirks— 
schulinspector einzureichen, welcher denselben unter Beifügung der etwa nöthigen Bemerk— 
ungen mit thunlichster Beschleunigung an die Erstere einsenden wird. 
Kann sich der Schulvorstand nicht für einen der vorgeschlagenen Bewerber, oder, 
wenn nur ein Bewerber vorgeschlagen worden ist, nicht für diesen entscheiden, oder war 
endlich überhaupt kein Bewerber aufgetreten, so besetzt die oberste Schulbehörde die 
erledigte Stelle. 
39.Als Reiseaufwand kann der zur Probe Berufene die Erstattung des Ver- 
lags für Fortkommen und nothwendigen Unterhalt beanspruchen. 
Die Einweisung der Directoren und ständigen Lehrer in das Amt geschieht unter 
angemessener Feierlichkeit in der Schule vor versammelten Schülern und in Gegenwart 
der Mitglieder des Schulvorstands, sowie derjenigen Gemeindeglieder, welche sich frei- 
willig dazu einfinden. 
Zu 8 20, 
Punkt 2. 
Zu § 20, 
Punkt 3.
	        
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