Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu § 21, 
Ueberschrift und 
Absatz 1. 
Zu § 21, 
Absatz 2. 
— 184 — 
Die Einführung von Hilfslehrern und Vicaren erfolgt, nach hierzu vom Bezirks- 
schulinspector ertheilter Genehmigung, durch den Ortsschulinspector (Schuldirector) in 
Gegenwart der Kinder, welche ihrer Unterweisung übergeben werden. 
Dem eingewiesenen Lehrer ist das Unterrichtslocal und die Amtswohnung, wo 
solche vorhanden ist, nebst Zubehör, ferner das Schulinventar und die Actenreprositur, 
sofern er für letztere einzustehen hat, zu übergeben. 
Ueber Einweisung und Uebergabe ist ein vollständiges, von dem Lehrer mitzu- 
unterschreibendes Protokoll aufzunehmen und Abschrift davon zu der Schulactenrepo- 
situr zu bringen. 
Alle Verfügungen der Behörden wegen der Berufung zur Probe, sowie die Ver- 
pflichtung des Gewählten und dessen Einweisung in das Amt sind kostenfrei zu expediren. 
Die Verordnung, das Verfahren bei Besetzung evangelisch -lutherischer Pfarr= und 
Schulämter, sowie die von den Kirchen= und Schulinspectionen dabei zu erhebenden 
Kosten betreffend, vom 7. Juni 1833 (Seite 51 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1833) wird, soweit sie sich auf die Besetzung von Schulämtern bezieht, hier- 
mit aufgehoben. 
#40. Lehrerinnen haben dieselben Rechte in Anspruch zu nehmen, wie die Lehrer, 
soweit sie ihnen nicht ausdrücklich durch Gesetz abgesprochen sind. Kinder einer Lehrerin 
aus einer früheren Ehe derselben haben keinen Anspruch auf Waisenpension. 
Jedem Lehrer ist beim Eintritte in eine ständige Schulstelle vom Collator eine 
Anstellungsurkunde kosten= und stempelfrei auszufertigen, welche dessen hauptsächliche 
Verpflichtungen, Gehaltsbezüge und übrige Anstellungsbedingungen enthält. Vor der 
Aushändigung ist dieselbe der betreffenden Bezirksschulinspection zur Genehmigung vor- 
zulegen. Bei Besetzung einer Stelle durch die oberste Schulbehörde wird die Anstell- 
ungsurkunde in deren Auftrage von der Bezirksschulinspection ausgestellt. Beim Auf- 
rücken in eine besser besoldete Stelle an derselben Anstalt bedarf es nur eines Nach- 
trags zu der früheren Anstellungsurkunde. 
Lehrer und Lehrerinnen treten mit dem Tage ihres Amtsantritts in den vollen 
Genuß des mit der Stelle verbundenen Einkommens. Mit dem im Dienste angetretenen 
ersten Tage eines Monats ist der Gehalt auf den ganzen Monat als verdient anzusehen. 
Eine Verminderung des Einkommens ständiger Lehrerstellen darf nur mit Ge- 
nehmigung der obersten Schulbehörde eintreten, auch ist die Genehmigung der Letzteren 
bei Feststellung des Einkommens neu begründeter ständiger Stellen erforderlich. 
& 41. Der Genuß der freien Wohnung oder das dafür ausgesetzte Aequivalent 
an Geld sind in der Anstellungsurkunde als Bestandtheile des Diensteinkommens auf- 
zuführen.
	        
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