Zu § 21,
Ueberschrift und
Absatz 1.
Zu § 21,
Absatz 2.
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Die Einführung von Hilfslehrern und Vicaren erfolgt, nach hierzu vom Bezirks-
schulinspector ertheilter Genehmigung, durch den Ortsschulinspector (Schuldirector) in
Gegenwart der Kinder, welche ihrer Unterweisung übergeben werden.
Dem eingewiesenen Lehrer ist das Unterrichtslocal und die Amtswohnung, wo
solche vorhanden ist, nebst Zubehör, ferner das Schulinventar und die Actenreprositur,
sofern er für letztere einzustehen hat, zu übergeben.
Ueber Einweisung und Uebergabe ist ein vollständiges, von dem Lehrer mitzu-
unterschreibendes Protokoll aufzunehmen und Abschrift davon zu der Schulactenrepo-
situr zu bringen.
Alle Verfügungen der Behörden wegen der Berufung zur Probe, sowie die Ver-
pflichtung des Gewählten und dessen Einweisung in das Amt sind kostenfrei zu expediren.
Die Verordnung, das Verfahren bei Besetzung evangelisch -lutherischer Pfarr= und
Schulämter, sowie die von den Kirchen= und Schulinspectionen dabei zu erhebenden
Kosten betreffend, vom 7. Juni 1833 (Seite 51 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1833) wird, soweit sie sich auf die Besetzung von Schulämtern bezieht, hier-
mit aufgehoben.
#40. Lehrerinnen haben dieselben Rechte in Anspruch zu nehmen, wie die Lehrer,
soweit sie ihnen nicht ausdrücklich durch Gesetz abgesprochen sind. Kinder einer Lehrerin
aus einer früheren Ehe derselben haben keinen Anspruch auf Waisenpension.
Jedem Lehrer ist beim Eintritte in eine ständige Schulstelle vom Collator eine
Anstellungsurkunde kosten= und stempelfrei auszufertigen, welche dessen hauptsächliche
Verpflichtungen, Gehaltsbezüge und übrige Anstellungsbedingungen enthält. Vor der
Aushändigung ist dieselbe der betreffenden Bezirksschulinspection zur Genehmigung vor-
zulegen. Bei Besetzung einer Stelle durch die oberste Schulbehörde wird die Anstell-
ungsurkunde in deren Auftrage von der Bezirksschulinspection ausgestellt. Beim Auf-
rücken in eine besser besoldete Stelle an derselben Anstalt bedarf es nur eines Nach-
trags zu der früheren Anstellungsurkunde.
Lehrer und Lehrerinnen treten mit dem Tage ihres Amtsantritts in den vollen
Genuß des mit der Stelle verbundenen Einkommens. Mit dem im Dienste angetretenen
ersten Tage eines Monats ist der Gehalt auf den ganzen Monat als verdient anzusehen.
Eine Verminderung des Einkommens ständiger Lehrerstellen darf nur mit Ge-
nehmigung der obersten Schulbehörde eintreten, auch ist die Genehmigung der Letzteren
bei Feststellung des Einkommens neu begründeter ständiger Stellen erforderlich.
& 41. Der Genuß der freien Wohnung oder das dafür ausgesetzte Aequivalent
an Geld sind in der Anstellungsurkunde als Bestandtheile des Diensteinkommens auf-
zuführen.