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Die Familienwohnung eines ständigen Lehrers soll der Vorschrift im 8 14 der
Verordnung, die Anlage und innere Einrichtung der Schulgebäude in Rücksicht auf
Gesundheitspflege betreffend, vom 3. April 1873 (Seite 258 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1873) entsprechen; auch ist den ständigen Lehrern auf dem
Lande bei ihrer Amtswohnung oder doch in der Nähe derselben womöglich ein zu Ge-
müse= und Obstbau geeigneter Garten anzuweisen.
Hiflslehrer, sowie Lehrerinnen haben als Wohnraum eine Wohnstube, eine heiz-
bare Schlafstube und den erforderlichen Raum für Holz, Kohlen und einen Bodenraum
zu beanspruchen.
Die Wohnungsäquivalente müssen zur Beschaffung einer vorschriftsmäßigen Wohn-
ung ausreichend sein und sind daher von Zeit zu Zeit, längstens von fünf zu fünf
Jahren, zu revidiren.
&42. Die Umzugskosten begreifen diejenigen Auslagen in sich, welche dem Lehrer
an Reisekosten für sich und seine Familie, sowie an Transportkosten für das Mobiliar
thatsächlich erwachsen und auf Verlangen des Schulvorstands von ihm bescheinigt
worden sind.
Bei der erstmaligen Anstellung eines Lehrers findet ein Ersatz der Umzugskosten
nicht statt, sondern nur bei der späteren Uebersiedelung eines Lehrers von einem Schul-
orte zum anderen.
Hilfslehrer, Vicare und Lehrerinnen haben auf Umzugskosten ebenso Anspruch wie
ständige Lehrer.
#3. Kann ein Lehrer wegen hohen Alters, oder wegen körperlicher oder geistiger
Schwachheit sein Amt nicht länger gehörig verwalten, so ist Seiten des Ortsschul-
inspectors (Schuldirectors) dem Bezirksschulinspector hiervon Anzeige zu machen. Dieser
hat je nach Lage der Sache entweder wegen Beigabe eines Gehilfen oder wegen Emeri-
tirung des Lehrers an die oberste Schulbehörde Bericht zu erstatten. Bevor die Eme-
ritirung eines Lehrers, welcher nicht selbst darauf angetragen hat, verfügt wird, ist
demselben Gelegenheit zu Einreichung einer Gegenvorstellung unter Einräumung einer
Präclusivfrist von drei Wochen zu geben.
Die dem Lehrer zuzubilligende Pension ist nach dem Gesetze, die Emeritirung stän-
diger Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 31. März 1870 (Seite 98 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1870), verbunden mit den in dem Gesetze vom
9. April 1872 (Seite 117 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872)
enthaltenen Nachträgen zu obigem Gesetze und nach dem Gesetze vom 5. März 1874
(Seite 22 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) zu bemessen.
1874. 31
Zu § 21,
Absatz 6.
Zu § 21,
Absatz 7.