Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 193 — 
welchen der Bezirksschulinspector von Amtswegen die Abhaltung einer Sitzung fordert, 
der Vorsitzende selbstständig zu entscheiden. Ueber die Zahl und Zeit der regelmäßigen 
Versammlungen aber ist vom gesammten Schulvorstande unter Berücksichtigung des 
Umfangs der Geschäfte Bestimmung zu treffen. 
Zu einem giltigen Beschlusse ist die Einladung sämmtlicher Mitglieder und die 
Anwesenheit von zwei Dritttheilen derselben erforderlich. Ueber die gefaßten Beschlüsse 
ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Das Verbot der Theilnahme eines Schulvorstandsmitglieds an der Berathung und 
Abstimmung über Angelegenheiten, welche seine persönlichen Interessen betreffen, schließt 
nicht aus, daß ein Lehrer oder Schuldirector dem Schulvorstande, in welchem er Sitz 
und Stimme hat, seine solche Angelegenheiten betreffenden Wünsche mündlich darlegt. 
57. Da die Beaufsichtigung der Schule vom Ortsschulvorstande im Auftrage 
des Staates ausgeübt wird, so folgt hieraus von selbst die Befugniß der obersten 
Schulbehörde, den Ortsschulinspector, wenn er seine Pflichten vernachlässigt, oder sonst 
zu der ihm übertragenen Function nicht geeignet erscheint, dieser wieder zu entheben, 
um sie einer anderen geeigneten Persönlichkeit zu übertragen. 
Wohnt der Ortsschulinspector außerhalb des Schulorts und weiter entfernt, als 
eine Viertelmeile von der Schule, so kann demselben unbeschadet der gesetzlichen Vor- 
schrift, wonach das fragliche Amt unentgeltlich zu verwalten ist, von der obersten Schul- 
behörde nach Gehör des Schulvorstands als Entschädigung für das Fortkommen ein 
aus der Schulcasse zu gewährendes Pauschquantum zugesprochen werden. 
Bei Ausübung der Aufsicht über den Religionsunterricht hat sich der betreffende 
Geistliche das zum Anhalt dienen zu lassen, was im § 29, Absatz 3 des Gesetzes den 
Ortsschulinspectoren vorgeschrieben ist. Von der ihm zustehenden Befugniß, dem Reli- 
gionsunterrichte beizuwohnen, wird er so oft, als es ihm im Interesse des letzteren zu 
liegen scheint, Gebrauch machen. Ueber etwaige Ausstellungen wird er sich dem Lehrer 
gegenüber äußern, oder sie nach Umständen im Schulvorstande, beziehentlich bei dem 
Bezirksschulinspector, zur Sprache bringen. Der Schulvorstand, beziehentlich der Bezirks- 
schulinspector, haben die bei ihnen angebrachten Wünsche oder Beschwerden des beauf- 
sichtigenden Geistlichen in sorgfältige Erwägung zu ziehen und dem letzteren ihre Ent- 
schließung darauf zu eröffnen, damit derselbe, sofern eine Verständigung nicht zuer- 
zielen sein sollte, seine vorgesetzte Behörde um Vermittelung angehen kann. 
5 . In Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, wird 
die Cassenverwaltung in der Regel beim Stadtrathe geführt. Wo dies nicht der Fall 
ist, bestellt der Schulausschuß den Cassenverwalter; auch ist derselbe berechtigt, Ver- 
änderungen in der Art der Cassenverwaltung oder in der Person des Cassenführers zu 
1874.r 32 
Zu § 29. 
Zu § 30.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.