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welchen der Bezirksschulinspector von Amtswegen die Abhaltung einer Sitzung fordert,
der Vorsitzende selbstständig zu entscheiden. Ueber die Zahl und Zeit der regelmäßigen
Versammlungen aber ist vom gesammten Schulvorstande unter Berücksichtigung des
Umfangs der Geschäfte Bestimmung zu treffen.
Zu einem giltigen Beschlusse ist die Einladung sämmtlicher Mitglieder und die
Anwesenheit von zwei Dritttheilen derselben erforderlich. Ueber die gefaßten Beschlüsse
ist ein Protokoll aufzunehmen.
Das Verbot der Theilnahme eines Schulvorstandsmitglieds an der Berathung und
Abstimmung über Angelegenheiten, welche seine persönlichen Interessen betreffen, schließt
nicht aus, daß ein Lehrer oder Schuldirector dem Schulvorstande, in welchem er Sitz
und Stimme hat, seine solche Angelegenheiten betreffenden Wünsche mündlich darlegt.
57. Da die Beaufsichtigung der Schule vom Ortsschulvorstande im Auftrage
des Staates ausgeübt wird, so folgt hieraus von selbst die Befugniß der obersten
Schulbehörde, den Ortsschulinspector, wenn er seine Pflichten vernachlässigt, oder sonst
zu der ihm übertragenen Function nicht geeignet erscheint, dieser wieder zu entheben,
um sie einer anderen geeigneten Persönlichkeit zu übertragen.
Wohnt der Ortsschulinspector außerhalb des Schulorts und weiter entfernt, als
eine Viertelmeile von der Schule, so kann demselben unbeschadet der gesetzlichen Vor-
schrift, wonach das fragliche Amt unentgeltlich zu verwalten ist, von der obersten Schul-
behörde nach Gehör des Schulvorstands als Entschädigung für das Fortkommen ein
aus der Schulcasse zu gewährendes Pauschquantum zugesprochen werden.
Bei Ausübung der Aufsicht über den Religionsunterricht hat sich der betreffende
Geistliche das zum Anhalt dienen zu lassen, was im § 29, Absatz 3 des Gesetzes den
Ortsschulinspectoren vorgeschrieben ist. Von der ihm zustehenden Befugniß, dem Reli-
gionsunterrichte beizuwohnen, wird er so oft, als es ihm im Interesse des letzteren zu
liegen scheint, Gebrauch machen. Ueber etwaige Ausstellungen wird er sich dem Lehrer
gegenüber äußern, oder sie nach Umständen im Schulvorstande, beziehentlich bei dem
Bezirksschulinspector, zur Sprache bringen. Der Schulvorstand, beziehentlich der Bezirks-
schulinspector, haben die bei ihnen angebrachten Wünsche oder Beschwerden des beauf-
sichtigenden Geistlichen in sorgfältige Erwägung zu ziehen und dem letzteren ihre Ent-
schließung darauf zu eröffnen, damit derselbe, sofern eine Verständigung nicht zuer-
zielen sein sollte, seine vorgesetzte Behörde um Vermittelung angehen kann.
5 . In Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, wird
die Cassenverwaltung in der Regel beim Stadtrathe geführt. Wo dies nicht der Fall
ist, bestellt der Schulausschuß den Cassenverwalter; auch ist derselbe berechtigt, Ver-
änderungen in der Art der Cassenverwaltung oder in der Person des Cassenführers zu
1874.r 32
Zu § 29.
Zu § 30.