Zu § 31.
Zu § 32.
Zu § 33,
Punkt 1.
Zu § 33,
Punkt 2.
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beschließen, wenn zu begründeten Ausstellungen Anlaß vorhanden ist. Ob der Schul—
cassenverwalter eine Caution zu bestellen hat und in welchem Betrage diese zu fordern
ist, hängt ebenfalls von dem Ermessen des Schulvorstands (Schulausschusses) ab.
Auf Wunsch des Schulvorstands hat die Schulinspection den Schulcassirer eidlich
in Pflicht zu nehmen.
859. Die dem Schulcassenverwalter für seine Mühwaltung auszusetzende Ver-
gütung kann entweder in einer festen Besoldung oder in einem Procentabzuge von den
regelmäßigen Einnahmen bestehen. Letzterer wird sich namentlich bei der Vereinnahm—
ung des Schulgelds, wenn der Schulcassenverwalter zugleich damit beauftragt wird, als
zweckmäßig erweisen.
Zu den amtlichen Reisen, für welche den Schulvorstehern eine billige Entschädigung
gewährt werden soll, sind die Wege der außerhalb des Schulorts wohnenden Schulvor—
steher zu den Versammlungen des Schulvorstandes nicht zu rechnen.
B. Die Bezirkeschulinspection.
660. Die den Bezirksschulinspectoren anzuweisenden Bezirke werden nach den
Bezirken der Amtshauptmannschaften abgegrenzt.
Für die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz wird je ein besonderer Bezirks-
schulinspector angestellt. Jedem Bezirksschulinspector kommt die Aufsicht über die inner-
halb seines Bezirks gelegenen Bolksschulen, Privatunterrichtsanstalten und Privat-
lehrer zu.
§ 61. Jede Schule und beziehentlich jeder Lehrer, einschließlich der Privatschulen
und Privatlehrer, soll, sofern dies nicht wegen außerordentlicher Vorkommnisse öfter
nöthig wird, innerhalb eines zweijährigen Zeitraums wenigstens einmal revidirt werden.
Behufs der Abstellung gefundener Uebelstände hat der Bezirksschulinspector nach be-
endigter Visitation sofort mit dem betreffenden Lehrer oder Schuldirector oder auch mit
dem Ortsschulinspector, bei wichtigeren Fragen aber, insbesondere auch dann, wenn es
sich um Geldverwendung zu Verbesserung der Schuleinrichtungen handelt, mit dem Orts-
schulvorstande in Vernehmung zu treten. Läßt sich auf diesem Wege die Abstellung
wahrgenommener Ordnungswidrigkeiten nicht erreichen, so hat die Bezirksschulinspection
als Behörde (§ 34, Absatz 1 des Gesetzes) das Erforderliche zu verfügen.
Ueber die Revisionen hat der Bezirksschulinspector besondere Acten zu halten.
ls 62. Der Lehrplan einer jeden Schule und Fortbildungsschule ist in Gemäßheit
der von dem Ministerium zu erlassenden allgemeinen Vorschriften abzufassen und vom
Ortsschulinspector (Director) dem Bezirksschulinspector zur Genehmigung vorzulegen.
Einer anderweiten Vorlage desselben bedarf es nur dann, wenn Aenderungen daran