Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu § 31. 
Zu § 32. 
Zu § 33, 
Punkt 1. 
Zu § 33, 
Punkt 2. 
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beschließen, wenn zu begründeten Ausstellungen Anlaß vorhanden ist. Ob der Schul— 
cassenverwalter eine Caution zu bestellen hat und in welchem Betrage diese zu fordern 
ist, hängt ebenfalls von dem Ermessen des Schulvorstands (Schulausschusses) ab. 
Auf Wunsch des Schulvorstands hat die Schulinspection den Schulcassirer eidlich 
in Pflicht zu nehmen. 
859. Die dem Schulcassenverwalter für seine Mühwaltung auszusetzende Ver- 
gütung kann entweder in einer festen Besoldung oder in einem Procentabzuge von den 
regelmäßigen Einnahmen bestehen. Letzterer wird sich namentlich bei der Vereinnahm— 
ung des Schulgelds, wenn der Schulcassenverwalter zugleich damit beauftragt wird, als 
zweckmäßig erweisen. 
Zu den amtlichen Reisen, für welche den Schulvorstehern eine billige Entschädigung 
gewährt werden soll, sind die Wege der außerhalb des Schulorts wohnenden Schulvor— 
steher zu den Versammlungen des Schulvorstandes nicht zu rechnen. 
B. Die Bezirkeschulinspection. 
660. Die den Bezirksschulinspectoren anzuweisenden Bezirke werden nach den 
Bezirken der Amtshauptmannschaften abgegrenzt. 
Für die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz wird je ein besonderer Bezirks- 
schulinspector angestellt. Jedem Bezirksschulinspector kommt die Aufsicht über die inner- 
halb seines Bezirks gelegenen Bolksschulen, Privatunterrichtsanstalten und Privat- 
lehrer zu. 
§ 61. Jede Schule und beziehentlich jeder Lehrer, einschließlich der Privatschulen 
und Privatlehrer, soll, sofern dies nicht wegen außerordentlicher Vorkommnisse öfter 
nöthig wird, innerhalb eines zweijährigen Zeitraums wenigstens einmal revidirt werden. 
Behufs der Abstellung gefundener Uebelstände hat der Bezirksschulinspector nach be- 
endigter Visitation sofort mit dem betreffenden Lehrer oder Schuldirector oder auch mit 
dem Ortsschulinspector, bei wichtigeren Fragen aber, insbesondere auch dann, wenn es 
sich um Geldverwendung zu Verbesserung der Schuleinrichtungen handelt, mit dem Orts- 
schulvorstande in Vernehmung zu treten. Läßt sich auf diesem Wege die Abstellung 
wahrgenommener Ordnungswidrigkeiten nicht erreichen, so hat die Bezirksschulinspection 
als Behörde (§ 34, Absatz 1 des Gesetzes) das Erforderliche zu verfügen. 
Ueber die Revisionen hat der Bezirksschulinspector besondere Acten zu halten. 
ls 62. Der Lehrplan einer jeden Schule und Fortbildungsschule ist in Gemäßheit 
der von dem Ministerium zu erlassenden allgemeinen Vorschriften abzufassen und vom 
Ortsschulinspector (Director) dem Bezirksschulinspector zur Genehmigung vorzulegen. 
Einer anderweiten Vorlage desselben bedarf es nur dann, wenn Aenderungen daran
	        
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