Zu § 33,
Punkt 4.
Zu § 33,
Punkt 5.
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864. Die vom Bezirksschulinspector mit sämmtlichen ständigen Lehrern und Di-
rectoren seines Bezirks zu veranstaltenden Conferenzen sollen alljährlich im Monat
October oder November stattfinden, damit der Jahresbericht des Bezirksschulinspectors
sich auf den Verlauf derselben erstrecken kann. Bei diesen Conferenzen ist von einem
Theilnehmer, welcher unter Einverständniß des Bezirksschulinspectors sich hierzu bereit
erklärt, beziehentlich von ihm hierzu beauftragt wird, ein Vortrag über einen wissen—
schaftlich pädagogischen oder das praktische Amtsleben betreffenden Gegenstand zu halten,
woran sich eine vom Bezirksschulinspector geleitete freie Besprechung über den Inhalt
des Vortrags knüpft. Auch kann der Bezirksschulinspector als Vorsitzender entweder
aus eigenem Antriebe oder auch auf rechtzeitig von einzelnen Lehrern gestellten Antrag
noch andere, das Schulwesen betreffende Fragen und Wünsche zur Besprechung bringen
und hervorragende Vertreter einzelner Fachlehrgegenstände, z. B. des Zeichnens, Tur-
neus 2c. zur Abhaltung von Vorträgen oder zur Theilnahme an den Sitzungen auf-
fordern. Von den zu verhandelnden Gegenständen sind die Lehrer des Bezirks thun-
lichst schon bei der Einladung zur Conferenz in Kenntniß zu setzen.
Die alljährliche Hauptconferenz der Bezirksschulinspectoren am Sitze der obersten
Schulbehörde wird von dieser in der Regel im Monat Februar oder März zusammen-
berufen werden. Als Grundlage für die Berathung sollen geeignete Anregungen
dienen, welche durch die Jahresberichte gegeben sind, auch wird die oberste Schulbehörde
aus eigener Bewegung allgemeine Maßregeln für die Hebung des Schulwesens zur
Besprechung bringen, um für ihre Entschließung über wichtigere Schulfragen in der
Aussprache der Bezirks-Aufsichtsbeamten eine Unterlage zu gewinnen. Nach Befinden
wird auch über einzelne Berathungsgegenstände den Bezirksschulinspectoren zum Zwecke
der Vorbereitung auf die Besprechung im Voraus Eröffnung gemacht werden.
65. Der alljährliche Schulbericht, welcher längstens bis Ende des Monats
Januar des nächsten Jahres einzureichen ist, soll über den Stand des Schulwesens im
Bezirke, über die in der Besetzung der Schulämter und in der Organisation der Schulen
eingetretenen Veränderungen, über die Beschaffenheit und etwa erfolgte Erneuerung der
Schulhäuser Auskunft geben; ferner die durch ihre Leistungen und ihr Verhalten aus-
gezeichneten, wie andererseits die hinter den nothwendigen Anforderungen zurückstehen-
den Lehrer nennen und ein Urtheil über die Thätigkeit der Directoren, Localschul-
inspectoren und nach Befinden der Schulvorstände beifügen.
Die speciellen Ergebnisse der abgehaltenen Revisionen sind in einer dem Berichte
anzuschließenden Revisionstabelle darzulegen.
Als leitender Grundsatz ist hierbei festzuhalten, daß die vorgesetzte Behörde durch
eine vollständige und zuverlässige Uebersicht über den Zustand des Schulwesens im