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sowie alle sonstigen Verordnungen, welche mit dem Inhalte der gegenwärtigen Verord—
nung nicht im Einklange stehen, werden insoweit hiermit aufgehoben.
Zur Ausbildung von Zeichen- und Turnlehrern werden Extra-Curse eingerichtet,
in Betreff deren besondere Bekanntmachung ergehen wird. Die Wirksamkeit derjenigen
Fachlehrer, in Betreff deren eine Dispensation von der im § 17, Absatz 6 des Gesetzes
vorgeschriebenen Prüfung beantragt wird, soll durch ein Mitglied der Prüfungs-
commission für das betreffende Fach vorher revidirt werden.
Das Gesetz, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873 tritt mit den
Bestimmungen dieser Ausführungsverordnung am 15. October 1874 in Wirksamkeit.
Die Schulvorstände (Schulausschüsse) sind bis zum Schlusse des Jahres 1874 zu wählen
und es ist deren erfolgte Einsetzung der Bezirksschulinspection unverweilt anzuzeigen.
Die im Gesetze vorgeschriebenen Conferenzen der Bezirksschulinspectoren mit den Lehrern
sind das erste Mal im Jahre 1875 zu veranstalten; die Bezirksschulinspectoren haben
ihren erstmaligen Jahresbericht auf das Jahr 1875 zu erstatten; wegen der erstmaligen
Erstattung des Schulberichts der Bezirksschulinspection (§ 35, Punkt 9 des Gesetzes)
ergeht besondere Anordnung.
Dresden, am 25. August 1874.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Fiedler.