Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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& 110. Verordnung, 
einige Abänderungen der Ausführungsverordnung vom 20. April 1872 zu den 
Pensionsgesetzen für Lehrer betreffend; 
vom 27. August 1874. 
In Folge des Gesetzes vom 21. April 1873, die Organisation der Behörden für die 
innere Verwaltung betreffend (Seite 275 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1873), verbunden mit §8 34 und 35 des Gesetzes vom 26. April 1873, das 
Volksschulwesen betreffend (Seite 371 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1873), machen sich nachstehende Abänderungen der 
zu Ausführung des Gesetzes vom 9. April 1872, die Emeritirung ständiger 
Lehrer an den höheren Schulanstalten und Nachträge zu dem Gesetze vom 
31. März 1870 betreffend, 
und 
des Gesetzes vom 9. April 1872 zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes 
vom 1. Juli 1840, die Errichtung einer Pensionscasse für die Wittwen und 
Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend, 
erlassenen Verordnung vom 20. April 1872 (Seite 121 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1872) nothwendig: 
I. An die Stelle des § 1, welcher hiermit aufgehoben wird, treten folgende Be- 
stimmungen: 
Alle Veränderungen in den Personal= und Gehaltsverhältnissen der ständi- 
gen Lehrer an den höheren Schulanstalten und an den Volksschulen, sowie die 
Gründung, Dotirung und Besetzung neuer dergleichen Stellen sind hinsichtlich 
derjenigen Städte, welche die Revidirte Städteordnung angenommen haben, 
wegen der unter communlicher Verwaltung stehenden Gymnasien, Pro- 
gymnasien und Realschulen, sowie wegen der daselbst befindlichen Volks- 
schulen durch 
die Stadträthe, 
ferner hinsichtlich der übrigen Volksschulen des Landes durch 
die Bezirksschulinspectoren, 
und hinsichtlich des katholischen Schullehrerseminars zu Bautzen durch 
das domstiftliche Consistorium daselbst 
halbjährig am 1. Juni und 1. December jedes Jahres nach dem unter à bei- 
gefügten Tabellenformulare der Cultusministerial-Rechnungsexpedition anzu-
	        
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