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& 110. Verordnung,
einige Abänderungen der Ausführungsverordnung vom 20. April 1872 zu den
Pensionsgesetzen für Lehrer betreffend;
vom 27. August 1874.
In Folge des Gesetzes vom 21. April 1873, die Organisation der Behörden für die
innere Verwaltung betreffend (Seite 275 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1873), verbunden mit §8 34 und 35 des Gesetzes vom 26. April 1873, das
Volksschulwesen betreffend (Seite 371 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1873), machen sich nachstehende Abänderungen der
zu Ausführung des Gesetzes vom 9. April 1872, die Emeritirung ständiger
Lehrer an den höheren Schulanstalten und Nachträge zu dem Gesetze vom
31. März 1870 betreffend,
und
des Gesetzes vom 9. April 1872 zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes
vom 1. Juli 1840, die Errichtung einer Pensionscasse für die Wittwen und
Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend,
erlassenen Verordnung vom 20. April 1872 (Seite 121 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1872) nothwendig:
I. An die Stelle des § 1, welcher hiermit aufgehoben wird, treten folgende Be-
stimmungen:
Alle Veränderungen in den Personal= und Gehaltsverhältnissen der ständi-
gen Lehrer an den höheren Schulanstalten und an den Volksschulen, sowie die
Gründung, Dotirung und Besetzung neuer dergleichen Stellen sind hinsichtlich
derjenigen Städte, welche die Revidirte Städteordnung angenommen haben,
wegen der unter communlicher Verwaltung stehenden Gymnasien, Pro-
gymnasien und Realschulen, sowie wegen der daselbst befindlichen Volks-
schulen durch
die Stadträthe,
ferner hinsichtlich der übrigen Volksschulen des Landes durch
die Bezirksschulinspectoren,
und hinsichtlich des katholischen Schullehrerseminars zu Bautzen durch
das domstiftliche Consistorium daselbst
halbjährig am 1. Juni und 1. December jedes Jahres nach dem unter à bei-
gefügten Tabellenformulare der Cultusministerial-Rechnungsexpedition anzu-