Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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zeigen; hat eine Veränderung nicht stattgefunden, so ist ein Vacatschein einzu— 
reichen. 
II. Der dritte Absatz des § 8 fällt weg und wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Die Quittungen über Tranksteueräquivalente, welche Kirchendienern ohne 
Schulamt, Cantoreien 2c. zukommen, sind von den Superintendenten, beziehent- 
lich der Kreishauptmannschaft zu Bautzen, im October jedes Jahres an die 
Cultusministerialcasse einzusenden; diese wird die betreffenden Beträge den ge- 
nannten Behörden behufs Auszahlung an die Empfänger übermitteln. 
III. Der zweite Absatz des § 10 kommt in Wegfall und tritt an dessen Stelle 
folgende Bestimmung: 
Die Pensionen aus der Wittwen= und Waisen-Pensionscasse werden im 
Mai auf die Monate December bis mit Mai und im November auf die Monate 
Juni bis mit November künftig ebenfalls an Cassenstelle zu Dresden ausgezahlt, 
auswärtigen Pensionsempfängern jedoch, gegen Einsendung der Quittungen, 
auch durch die Post zugesendet werden. 
IV. Für das Jahr 1874 hat die Einrechnung der Beiträge zu den Pensionscassen, 
da diese Beiträge nach § 7, Absatz 2 der Ausführungsverordnung vom 20. April 1872 
bereits im Monat September auf das volle Jahr durch die im § 1 derselben Ausführ- 
ungsverordnung genannten Behörden einzuheben sind, noch in der seitherigen Weise zu 
erfolgen, dagegen ist die im Monat December dieses Jahres zu erwartende Veränder- 
ungsanzeige bereits von den oben unter I bezeichneten Behörden, denen auf die Zeit 
vom 1. Juni dieses Jahres an die erforderlichen Unterlagen von den Superintendenten, 
beziehentlich der Kreishauptmannschaft zu Bautzen und den katholisch-geistlichen Be- 
hörden, zu gewähren sind, zu erstatten. 
V. Die nach der Schlußbestimmung im § 3 der Ausführungsverordnung vom 
20. April 1872 an die Superintendenten, beziehentlich an die Kreishauptmannschaft zu 
Bautzen, an die katholisch-geistlichen Behörden zurückgegebenen Duplicate der neuanfge- 
stellten Einkommencataster für die Schulstellen sind allenthalben an dasjenige Mitglied 
der Bezirksschulinspection, welchem das Directorium actorom übertragen ist, abzugeben, 
welches für deren Aufbewahrung, sowie für deren Fortführung Sorge zu tragen hat. 
Dresden, den 27. August 1874. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Fiedler.
	        
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